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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Nachdem die Klägerin die Klage bezüglich des Zahlungsantrags (bisheriger Hauptantrag) mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat und die Parteien bezüglich des Hilfsantrags zu Ziffer 2 a) (Herausgabe der Bürgschaft) den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, mußte der Senat (noch) über das Schadensersatzbegehren der Klägerin (Hilfsantrag zu Ziffer 2 b)) und die Kosten des Rechtsstreits entscheiden.
3Das Schadensersatzbegehren der Klägerin, das sie nunmehr im Wege der Leistungsklage verfolgt, ist begründet. Denn wie bereits der BGH im Urteil vom 19.02.1998 ausgeführt hat, haben die Beklagten eine Vertragsverletzung begangen, weil sie den Sicherungseinbehalt nicht ausgezahlt haben. Sie haften deshalb aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (auch) für den Schaden, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß sie vergebliche Aufwendungen für die Stellung der Bankbürgschaft erbracht hat. Diesen Schaden hat die Klägerin unbestritten auf insgesamt 11.040,58 DM beziffert. Damit waren die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen.
4Die materiellen (Gesamtschuldnerschaft, Zinsen) und prozessualen (Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit) Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz.
5Streitwert:
6bis zur Erörterung (einschließlich)
7im Senatstermin vom 22.10.1998 170.609,68 DM,
8ab dann 11.040,58 DM.
9Beschwer der Beklagten: 11.040,58 DM.