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G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde (§§ 127 Abs. 3, 567 Abs. 1 ZPO) ist in der Sache nicht begründet.
3Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsteller die von ihm nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt, weil die von ihm beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 09.06.1998 Bezug genommen.
4Der Antragsteller nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Unternehmensübernahme (§ 25 HGB) sowie des Eintritts in die Gesellschaft des Antragstellers und seiner Ehefrau (§ 130 HGB) in Anspruch. Ungeachtet des vom Landgericht dargelegten Umstandes, daß es an einer Voraussetzung für diese Haftung in jeder Hinsicht fehlt, verlangt der Antragsteller mit dem Antrag zu 1) gleichwohl die Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse A., die diese dem Antragsteller und seiner Ehefrau zur Finanzierung deren gemeinschaftlichen Privathauses gewährt hat. Dem dahingehenden Vorbringen der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat er in diesem Zusammenhang selbst vorgetragen, daß die Darlehensgeberin die Auffassung vertrete, daß die Darlehensansprüche gegen ihn und seine Ehefrau gerichtet seien. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht für die Richtigkeit dieser Zuordnung auch der Umstand, daß der Antragsteller es bisher vermieden hat, den Darlehensvertrag näher zu konkretisieren und insbesondere die in diesem Zusammenhang errichteten Urkunden vorzulegen. Vielmehr beschränkt er sich bei der Formulierung seines Antrages darauf, die Beklagte zu verurteilen, ihn "von den Ansprüchen der Sparkasse A. aus Darlehensvertrag in Höhe 1.788.051,09 DM bezogen auf den Stichtag 20.11.1997 freizustellen.
5Nach dem Vorangehenden kann offen bleiben, ob der angekündigte Klageantrag mangels jeder weitergehenden Konkretisierung im Streitverfahren als hinreichend bestimmt angesehen werden kann.
6Ungeachtet des Umstandes, daß auch die Haftungsvoraussetzungen für den Freistellungsanspruch zu 2.) nicht vorliegen, fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Konkretisierung der Ansprüche deretwegen der Antragsteller Freistellung verlangt. Auch hierauf hat das Landgericht bereits in seinem Nichtabhilfebeschluß hingewiesen.
7Da der Prozeßkostenhilfeantrag bereits an der für die Bewilligung der erforderlichen Erfolgsaussicht scheitert, kann - worüber das Landgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - nicht befunden hat, auch offen bleiben, ob der Antragsteller die zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ebenfalls erforderliche Bedürftigkeit hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat.