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Oberlandesgericht Köln, 20 U 66/98

Datum:
13.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 66/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1113.20U66.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 262/97
Schlagworte:
Voraussetzung Schadensersatz Beschädigung Hecke
Normen:
BGB §§ 94, 249, 251 Abs. 2
Leitsätze:
Dem Eigentümer steht wegen Beschädigung seiner Hecke kein nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§ 249 BGB) bemessener Schadensersatzanspruch zu, wenn die Wiederherstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschädigung nicht zur Zerstörung der Pflanzen geführt hat und sich weitestgehend wieder auswächst.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Februar 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 262/97 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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