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Oberlandesgericht Köln, 20 U 19/98

Datum:
25.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 19/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0925.20U19.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 63/97
Schlagworte:
Architekt Schlußrechnung
Normen:
HOAI § 4 i.V.m. BGB § 242
Leitsätze:
1. Der Architekt kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch dann an seine Schlußrechnung gebunden sein, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung wegen Unterschreitens der Mindestsätze der HOAI unwirksam ist. 2. Dies kann im Einzelfalle anzunehmen sein, wenn er dem Auftraggeber u.a. wegen dessen schweren Erkrankung finanziell entgegengekommen ist und er sich sodann auch deshalb auf die Unwirksamkeit beruft, weil er damit dessen "Undankbarkeit" sanktionieren möchte.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.12.1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 63/97 - teilweise abgeändert wie folgt neu gefaßt: Der Beklagten wird unter Zurückweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 7.904,02 DM nebst 4% Zinsen seit dem 17.12.1996 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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