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Oberlandesgericht Köln, 20 U 100/97

Datum:
13.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 100/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0313.20U100.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 220/97
Schlagworte:
Voraussetzung Haftung Tierhüter
Normen:
BGB § 834
Leitsätze:
1. Nicht jeder, zu dessen vertraglich übernommenen Verpflichtungen der Umgang mit Tieren und deren Betreuung gehört, ist Tierhüter im Sinne des § 834 BGB. 2. Auch die vertraglich übernommene "Führung der Aufsicht über das Tier" im Sinne des § 834 BGB setzt voraus, dass dem Aufsichtsführenden die tatsächliche Gewalt und Aufsicht und damit auch die Beherrschung der Tiergefahr für eine gewisse Dauer zur selbständigen Ausübung überlassen worden ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juni 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln -4 O 220/97- abgeändert und wie folgt wie folgt neu gefaßt : Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 3/4 und die Klägerin zu 2) zu 1/4. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils allein. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 4/5 und die Klägerin zu 2) zu 1/5. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils allein. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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