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Oberlandesgericht Köln, 1 W 11/98

Datum:
18.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 11/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0318.1W11.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 657/95
Schlagworte:
Einwand Erfüllung Zwangsvollstreckung
Normen:
ZPO § 888 I
Leitsätze:
1. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist der Erfüllungseinwand zu berücksichtigen, wenn die ihn ausfüllenden Tatsachen unstreitig sind. 2. Ein Auskunftstitel verpflichtet nicht zur Vorlage von "Belegen und aussagekräftigen Unterlagen".
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 09.01.1998 - 15 O 657/95 - aufgehoben und die Anträge des Klägers vom 27.02.1997 und 2.3.1998, ein Zwangsgeld und für den Fall, daß dies nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen, zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
 
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