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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, daß die von ihm geltend gemachten und aus den zu den Akten gereichten Lichtbildern ersichtlichen Schäden durch den Verkehrsunfall vom 19.8.1996 verursacht worden sind. Angesichts der nach dem Akteninhalt feststehenden Besonderheiten und Auffälligkeiten genügt insofern die Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen K. vom 21.08.1996 nicht.
4Nach den vorgelegten Lichtbildern sind die Schäden am Fahrzeug des Klägers offensichtlich und auch für einen Laien erkennbar nicht mit den Beschädigungen am PKW VW Golf des Beklagten zu 1. in Übereinstimmung zu bringen. Hierauf hat bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen. Während der PKW VW Golf nur eine Eindellung in der Fahrertür und marginale Schrammspuren an den Kotflügeln aufweist, ist der PKW Mercedes des Klägers auf der gesamten rechten Seite erheblich und mit zum Teil tiefen Schrammspuren beschädigt dem Sachverständigen vorgestellt worden.
5Dabei stimmt das Schadensbild des Fahrzeugs des Klägers schon der Intensität nach nicht mit dem des gegnerischen Fahrzeugs überein. Bei dem vom Kläger behaupteten Unfallhergang, bei dem sich die beteiligten Fahrzeuge zunächst vorne rechts gestreift haben, wäre aber ein zumindest annähernd vergleichbares Schadensbild zu erwarten gewesen.
6Völlig unvereinbar ist offensichtlich auch die Höhe der wechselseitigen Schäden. Während der VW Golf des Beklagten zu 1 im unteren Bereich der Fahrerseite einige kleinere Schäden aufweist, ist die Beifahrerseite des Fahrzeugs des Klägers unmittelbar unter der Seitenscheibe massiv verschrammt. Insbesondere ist nicht erklärbar, wie es zu einer schweren Verformung des rechten Außenspiegels am Fahrzeug des Klägers kommen konnte, obwohl keine korrespondierende Beschädigung am Fahrzeug des Beklagten zu 1. hervorgerufen wurde.
7Der sich aus den vorgelegten Fotos für jedermann aufdrängende Eindruck, daß die Schäden nicht kompatibel sind, wird durch das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und den Inhalt der polizeilichen Unfallmitteilung weiter verstärkt. Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, hat der Zeuge B., der als Polizeibeamter zu dem Unfall gerufen wurde, nach Vorlage der Lichtbilder, die vom sachverständigen K. gefertigt worden sind "völlig ausgeschlossen", daß diese Schäden nach dem Unfall an dem Fahrzeug des Klägers vorhanden waren. Seine anschaulichen Bekundungen stehen insofern in Übereinstimmung mit der Unfallanzeige, in der als Schaden am klägerischen Fahrzeug festgehalten ist:
8"Felge rechts, ca. 500,-- DM."
9Der Inhalt der polizeilichen Unfallmitteilung zum Schadens- umfang ist mit dem Schadensbild, das dem Sachverständigen zur Begutachtung vorgestellt wurde, schlechthin nicht in Übereinstimmung zu bringen.
10Das Schadensbild am PKW des Klägers, wie es der Sachverständigen auf den Lichtbildern festgehalten hat, ist nämlich schon auf den ersten Blick kein Bagatellschaden. Die Beschädigungen der rechten Fahrzeugseite ziehen sich vielmehr deutlich sichtbar vom vorderen Kotflügel über die Seitentür bis hin zum hinteren Radkasten. Allein mit Flüchtigkeit im Rahmen einer eilig aufgenommenen polizeilichen Unfallmitteilung läßt sich dieser augenfällige Widerspruch zwischen dem mit der Klage geltend gemachten Schadensbild und der Unfallmitteilung nicht erklären.
11Gegen die Richtigkeit der Darstellung des Klägers spricht schließlich auch die Aussage des Zeugen Jung, der nur einen leichten Schaden am vorderen rechten Kotflügel bis zur Tür beobachtet hat. An den wesentlich gravierenderen und von weithin sichtbaren Schaden an der Fahrertür konnte sich der Zeuge indessen nicht erinnern, obwohl der aus den Lichtbildern des Sachverständigen K. ersichtliche Schaden an der Tür besonders deutlich erkennbar ist, so daß er dem Zeugen, der das Fahrzeug aus nur 10 m Entfernung betrachtete, hätte ins Auge springen müssen. Das Landgericht hat vor dem Hintergrund dieser Aussagen den Bekundungen des Zeugen D., der u. a. wegen Versicherungsbetruges einschlägig vorbestraft ist, zu Recht keinen Glauben geschenkt.
12Neben den bereits aufgezeigten Widersprüchen ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden auch nicht mit seiner ersten Unfallschilderung vereinbar. Vorgerichtlich gegenüber der Beklagten zu 2. und selbst in der Klageschrift hat er noch einen der polizeilichen Unfallmitteilung ungefähr entsprechenden Zusammenstoß behauptet, bei dem sein Fahrzeug beginnend am vorderen Kotflügel bis einschließlich zur Fahrertür beschädigt wurde. Nachdem die Beklagten darauf hingewiesen hatten, daß mit dieser Unfallschilderung die vom Sachverständigen am hinteren Kotflügel und der hinteren Felge festgestellten Schäden nicht in Übereinstimmung zu bringen sind, wurde ein die gesamte rechte Seite betreffender Unfallhergang behauptet. Auch dieses Vorgehen bestärkt den sich schon aus den Lichtbildern aufdrängenden Eindruck, daß mit der vorliegenden Klage nicht unfallbedingte Schäden abgerechnet werden sollen.
13Die aufgezeigten Widersprüche vermochte der Kläger nicht dadurch zu beheben, daß er Sachverständigenbeweis dafür angetreten hat, die von ihm behaupteten Schäden seien unfallbedingt. Es kann dabei dahinstehen, ob dieser Beweisantritt überhaupt beweisgeeignet ist, nachdem das Fahrzeug des Klägers inzwischen unstreitig repariert wurde. Sachverständige Feststellungen sind damit nur noch zur Kompatibilität aber nicht mehr im Sinne einer zwingenden Zuordnung der Schäden zum Schadensfall möglich. Mit dem Beweisangebot vermochte der Kläger jedenfalls nicht die Widersprüche seines Vorbringens zum Akteninhalt zu überwinden. Die Behauptungen des Klägers zum Schadensumfang sind vielmehr insgesamt als widersprüchliches Vorbringen prozessual unbeachtlich.
14Da nach alledem feststeht, daß ein großer Teil der von ihm geltend gemachten Schäden nicht unfallbedingt ist, kann dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden zugesprochen werden, die tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Bei nicht abgrenzbaren Vorschäden oder nachträglichen Beschädigungen ist von der Rechtsprechung anerkannt (OLG Köln, OLG R 1996, 202; OLG Köln Urteil vom 14.07.1997 - 16 U 7/97 - ), daß den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, welcher Teil der Schäden tatsächlich unfallbedingt ist. Eine derartige Differenzierung ermöglicht das Klägervorbringen und auch das Gutachten des Sachverständigen K. nicht. Die danach verbleibende Ungewißheit über den Umfang der durch den Unfall tatsächlich hervorgerufenen Schäden geht zu Lasten des Klägers.
15Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
16Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.544,97 DM.