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Oberlandesgericht Köln, 1 U 51/98

Datum:
05.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 51/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1105.1U51.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 0 611/97
Schlagworte:
Unfall Kühlerhaube laufend Hund
Normen:
BGB §§ 830, 833, 840
Leitsätze:
1. Ein Hund, der zur Sicherung eines innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt wird, ist kein Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB. 2. Nicht ungewöhnliche Schreckreaktionen auf einen vor die Kühlerhaube springenden mittelgroßen Hund unterbrechen die zum Schaden führende Ursachenkette nicht. 3. Dem Geschädigten ist analog § 83 Abs. 1 Satz 2 BGB das Risiko der Aufklärbarkeit von Anteilszweifeln auch bei der Konkurrenz zwischen Tierhalter- und deliktischer Verschuldenshaftung abgenommen.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.04.1998 teilweise abgeändert und hinsichtlich der Klageforderung und Kostenentscheidung wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.960,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.11.1997 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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