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Oberlandesgericht Köln, 1 U 35/98

Datum:
03.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 35/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1203.1U35.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 585/97
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. März 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 15 0 585/97 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte zu 1) verurteilt, an die Klägerin 94.035,17 DM nebst 5 % Zinsen aus 2.993,94 DM seit dem 5. Juni 1996 und aus je 13.005,89 DM seit dem 5. Juli, 5. August, 5. September, 5. Oktober, 5. November und 5. Dezember 1996 sowie seit dem 5. Januar 1997 zu zahlen.

Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten und den im ersten Rechtzug entstandenen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 3/5, der Beklagte zu 1) 2/5. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 1/5, der Beklagte zu 1) 4/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im ersten Rechtzug trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsrechtzuges werden insgesamt der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 106.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Leistung einer Sicherheit von 6.000 DM, die der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung von 13.000 DM abwenden, falls nicht die Beklagten jeweils zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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