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Oberlandesgericht Köln, 19 W 26/98

Datum:
12.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 26/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0812.19W26.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 37/97
Schlagworte:
Streitwert Klage Eintragung altrechtliche Dienstbarkeit
Normen:
Art. 187 I 2 EGBGB, §§ 894 BGB, 3 ZPO
Leitsätze:
1. Die Klage nach Art. 187 I 2 EGBGB auf Eintragung einer bestehenden altrechtlichen Dienstbarkeit ist auf Berichtigung des Grundbuchs gerichtet (§ 894 BGB). 2. Der Streitwert einer solchen Klage richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Offenlegung des bestehenden Rechts, nicht nach dem Wert des betroffenen Grundstücks.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beklagten zu 1. und 2. vom 14.04.1998 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.03.1998 in Verbindung mit dem Beschluß vom 20.05.1998 - 21 O 37/97- wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und 2. und der Beklagten zu 3. und 4. gegen diese Streitwertfetsetzung werden auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
 
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