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Oberlandesgericht Köln, 19 W 23/98

Datum:
05.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 23/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0805.19W23.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 161/98
Schlagworte:
Ansprüche verspätete Rückgabe Mietsache
Normen:
§§ 557 Abs. 1, 987 ff. BGB, 114, 122 Abs. 1 Nr. 3, 281 ZPO
Leitsätze:
Die Bestimmung des § 557 Abs. 1 BGB (Ansprüche bei verspäteter Rückgabe der gemieteten Sache) ist auch auf Gewerberäume anzuwenden. Neben dem Anspruch aus § 557 Abs. 1 BGB sind Ansprüche nach den §§ 987 ff. BGB ausgeschlossen. Ist einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, dann steht ihrem beigeordneten Prozeßbevollmächtigten ein Gebührenanspruch gegen sie nicht zu (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ihr entsteht deshalb insoweit kein Schaden, den sie gegenüber der Gegenpartei geltendmachen könnte. Unterschreitet der Erfolg versprechende Teil einer Klage die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts, dann hat dieses die Prozeßkostenhilfe zu versagen oder das Verfahren auf Antrag durch förmlichen Beschluß nach § 281 ZPO an das zuständige Amtsgericht zu verweisen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.06.1998 - 20 O 161/98 - aufgehoben, soweit der Klägerin Prozeß-kostenhilfe für den Zahlungsantrag zu 4. des Schrift-satzes vom 09.02.1998 verweigert worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
 
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