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Oberlandesgericht Köln, 19 W 14/98

Datum:
15.07.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 14/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0715.19W14.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 601/97
Schlagworte:
Rechtsschutzinteresse Vollstreckungsabwehrklage
Normen:
ZPO § 767
Leitsätze:
Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht jedenfalls dann fort, wenn der Gläubiger den Vollstreckungstitel (hier Kostenfestsetzungsbeschluß) in den Händen hält und die vom Schuldner geforderte Erklärung, keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, nicht fristgerecht abgibt (Anlehnung an BGH NJW 1994, 1161).
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 11.5.1998 gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.4.1998 - 20 O 601/97 - wird zu-rückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde des Klägers vom 17.6.1998 wird der Beschluß vom 15.4.1998 wie folgt abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
 
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