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Oberlandesgericht Köln, 19 U 25/98

Datum:
15.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 25/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0515.19U25.98.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 85 0 116/97
Schlagworte:
Vertragsstrafenregelung AGB
Leitsätze:
1) Eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG findet auch bei im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr verwendeten Vertragsstrafenklauseln statt. 2) Zur Frage, ob eine in Form eines zeitlich beschränkten Wettbewerbsverbots geregelte nachvertragliche Kundenschutzklausel den Vertragspartner des Klauselverwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 3) Eine in Höhe von 50.000,00 DM formularmäßig ausbedungene Vertragsstrafe ist unter Berücksichtigung ihrer Druckfunktion nicht unangemessen hoch, wenn der Klauselverwender ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, daß der von ihm zur Erledigung eines Auftrags als Subunternehmer eingeschaltete Vertragspartner den Kunden, bei dem weitere Großprojekte anstehen, nicht abwirbt. Der Eintritt eines konkreten Wettbewerbsnachteils muß nicht Voraussetzung für die Verwirkung der Vertragsstrafe sein. 4) § 343 BGB ist auf Individualvereinbarungen, nicht dagegen auf Vertragsstrafenklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugeschnitten, die der Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterliegen.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21. Oktober 1997 - 85 0 116/97 - wird auf ihre Kos-ten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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