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Oberlandesgericht Köln, 19 U 83/98

Datum:
04.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 83/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1204.19U83.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 588/97
Schlagworte:
Vorbeifahren verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug
Normen:
BGB § 254; StVO §§ 5, 6; ZPO § 539
Leitsätze:
Überholen im Sinne von § 5 StVO ist ein Vorbeifahren an einem anderen sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug. Ein Fahrzeug hält auch dann verkehrsbedingt, wenn der Fahrer aus Gefälligkeit einem anderen die Vorfahrt einräumt oder einen Fußgänger die Fahrbahn überqueren läßt. Fußgänger sind zu besonderer Vorsicht verpflichtet, wenn sie die grundsätzlich dem Fahrverkehr vorbehaltene Fahrbahn benutzen. Das gilt vor allem dann, wenn sie vor einem LKW die Fahrbahn überqueren, der für sie angehalten hat, dadurch aber ihnen und den Fahrern hinter dem LKW befindlicher Fahrzeuge den Überblick über die Verkehrslage versperrt. Beschränkt ein Beklagter seine Verteidigung gegen die Klage erkennbar und sachgerecht zunächst auf Darlegungen zum Anspruchsgrund, dann ist es verfahrensfehlerhaft (§ 539 ZPO), ohne vorherigen Hinweis den Klagevortrag zur Anspruchshöhe als unstreitig zu behandeln und auf dieser Grundlage bereits nach dem ersten Termin zu entscheiden.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.04.1998 - 20 O 588/97 - wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs einschließlich des Schadensquote richtet. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Klageforderung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.
 
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