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Oberlandesgericht Köln, 19 U 81/98

Datum:
18.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 81/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1218.19U81.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 561/97
Schlagworte:
Gesamtwandlungsrecht Mängel Telefonanlage Hotel
Normen:
BGB § 469
Leitsätze:
Wird eine Telefonanlage für ein Hotel installiert, bestehend aus Hard- und einer Software (Hotelmanager), die nach Angaben des Herstellers "in jeder Hinsicht aufeinander abgestimmt" sind, so erstreckt sich das Wandlungsrecht des Bestellers auf das gesamte Werk, ohne dass § 469 BGB Anwendung findet (Anlehnung an BGH NJW-RR 1966, 1008).
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. April 1998 - 20 O 561/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, der Wandlung des zwischen den Parteien am 29.9.1996 geschlossenen Vertrages über eine Telekommunikationsanlage "Octopus M 826" zuzustimmen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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