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Oberlandesgericht Köln, 19 U 6/98

Datum:
15.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 6/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0615.19U6.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 118/97
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht Gaststätte
Normen:
BGB §§ 823, 847
Leitsätze:
Der Betreiber einer Gaststätte ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich, daß Gäste gefahrlos und sicher die Zu- und Abgänge benutzen können, wobei er mit einer gewissen Unaufmerksamkeit und Sorglosigkeit rechnen muß. Ein direkt unterhalb eines zum Eingangsbereich einer Gaststätte gehörenden Sockels angebrachtes, grobmaschiges Gitterrost (3 x 3 cm messende Öffnungen) muß derart gestaltet oder abgesichert sein, daß es mit jeder üblichen Art von Schuhwerk, insbesondere mit Absatzschuhen, gefahrlos betreten werden kann. Erleidet ein Gast infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Gaststättenbetreibers einen offenen Schien- und Wadenbeinbruch, so rechtfertigt dies bei einem langwierigen und nicht komplikationslosen, von 6 Operationen und 8 stationären Klinikaufenthalten sowie von Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkungen gekennzeichneten Behandlungs- und Heilungsverlauf ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Dezember 1997 - 20 O 118/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.684,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.08.1997 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft noch aus dem Unfallereignis vom 11.03.1994 vor der Tennisanlage O.straße 7 in K.-L. entstehen, und zwar bezüglich der materiellen Schäden, soweit die künftigen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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