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Oberlandesgericht Köln, 19 U 66/97

Datum:
26.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 66/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0126.19U66.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 92/95
Schlagworte:
forfait Frachtkosten
Normen:
BGB §§ 670, 675
Leitsätze:
1. Unter "forfait" kann jedenfalls im französischen und spanischen Rechtskreis ein Pauschal- oder Festpreis verstanden werden. 2. Die Abfertigung von Frachtwaggons an der Grenze ist Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB). Ein Anspruch des mit der Abfertigung beauftragten Agenten auf Ausgleich der dabei aufgewendeten Beträge kann sich aus § 670 BGB ergeben. Das gilt auch für Frachtkosten, die der Agent an den ausländischen Frachtführer zahlen muß, bevor er die Fracht zum Bestimmungsort weiterleiten kann.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 23.01.1997 - 86 O 92/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.902,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 08.03.1994 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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