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Oberlandesgericht Köln, 19 U 63/98

Datum:
18.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 63/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0918.19U63.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 12 O 126/97
Schlagworte:
Software Produkt Produktbezeichnung Rechtsmangel
Normen:
BGB §§ 434, 477, HGB § 377
Leitsätze:
1. Darf eine Produktbezeichnung wegen entgegenstehender Markenrechte nicht verwendet werden, dann leidet das verkaufte Produkt an einem Rechtsmangel. 2. Rechtsmängel unterliegen nicht der kurzen Verjährung nach § 477 BGB und auch nicht der Rügefrist nach § 377 HGB. 3. Der Käufer von Software-Produkten, die mit unzulässigen Produktbezeichnungen versehen sind , braucht sich auf ein "Umlabeln" der gelieferten Ware nicht einzulassen. Sein Anspruch auf Beseitigung der Drittrechte wird daurch nicht erfüllt.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 18.12.1998 - 12 O 126/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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