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Oberlandesgericht Köln, 19 U 61/98

Datum:
18.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 61/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1218.19U61.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 19 U 61/98
Schlagworte:
gerichtliches Verfahren fehlendes Schiedsgutachten
Normen:
BGB §§ 730 ff.; ZPO § 539
Leitsätze:
Haben sich die Parteien beim Streit um Ausgleichsansprüche nach §§ 730 ff. BGB im gerichtlichen Verfahren vergleichsweise auf die Einholung eines Schiedsgutachtens geeinigt, das die Höhe der Ansprüche verbindlich feststellen soll, so stellt es einen Verfahrensmangel i.S.d. § 539 ZPO dar, wenn das Gericht die Klage abweist, bevor das Gutachten erstattet worden ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.3.1998 - 21 O 352/95 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren bleiben außer Ansatz.
 
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