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Oberlandesgericht Köln, 19 U 53/98

Datum:
20.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 53/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1120.19U53.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 537/96
Schlagworte:
Einsatz Fahrzeug Fahrschulwagen
Normen:
BGB §§ 459, 463
Leitsätze:
In der Erklärung des Gebrauchtwagenverkäufers, ein Fahrzeug sei nicht als Fahrschulwagen eingesetzt worden, kann die Zusicherung einer Eigenschaft liegen. Die Einschränkung "lt. Vorbesitzer" spricht gegen eine Zusicherung (Abgrenzung zu BGH, NJW 1998, 2207). Die Eigenschaft als Fahrschulwagen ist jedenfalls bei mehrjährigem Einsatz ein Fehler im Sinne von § 459 BGB. Gibt ein Gebrauchtwagenverkäufer in einem Kaufvertragsformular Erklärungen über die Nutzung des Fahrzeugs als Taxi, Miet- oder Fahrschulwagen ab, dann muß er dem Käufer alle Umstände bekanntgeben, die für die Kaufentscheidung erkennbar von Bedeutung sein können. Ist das Fahrzeug zwar nach den Angaben des Vorbesitzers nicht gewerblich genutzt worden, ist es aber nach Kenntnis des Verkäufers "über eine Fahrschule gelaufen" und hat auch fahrschultypische Doppelpedale gehabt, dann muß er dies dem Käufer offenbaren. Legt der Gebrauchtwagenverkäufer für die Kaufentschließung wesentliche Umstände bewußt nicht offen, dann muß er sich behandeln lassen, als hätte sie einen Fehler arglistig verschwiegen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Land- gerichts Köln vom 26.01.1998 - 21 O 537/96 - unter Zurückweisung des weiter- gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.401,60 DM zu zahlen und ihn aus dem mit der V.bank GmbH, G. Straße , B., unter dem 10.07.1996 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. 31482982/834 in Höhe der Restdarlehenssumme von 36.068, 30 DM abzulösen, Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Audi 80 1,9 TDI, Baujahr 1994, Fahrgestell-Nr. ........................ Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 11 %, die Beklagte 89 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger 2,5 %, die Beklagte 97,5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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