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Oberlandesgericht Köln, 19 U 51/98

Datum:
18.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 51/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1218.19U51.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 427/96
Schlagworte:
HWS-Syndrom Unfall geringe Geschwindigkeit
Normen:
§§ 823, 847 BGB
Leitsätze:
Hat bei einem Verkehrsunfall die hierdurch verursachte Geschwindigkeitsänderung um bzw. unter 5 km/h gelegen, so liegt dies unterhalb der biomechanischen Belastungsgrenze, ab der eine gesunde Halswirbelsäule Schaden erleiden kann. Schmerzendgeld wegen Verletzung derselben kann der Geschädigte dann nur verlangen, wenn er nachweist, dass seine Halswirbelsäule vorgeschädigt war und dieser Zustand sich durch den Unfall verschlimmert hat.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.2.1998 - 20 O 427/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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