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Oberlandesgericht Köln, 19 U 46/98

Datum:
23.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
19 U 46/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1023.19U46.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 66/96
Schlagworte:
Darlegungs- und Beweislast Rückzahlungsansprüche Verein
Normen:
BGB §§ 420, 812, 823, ZPO § 286
Leitsätze:
1. Wer als Kläger gegen einen beklagten Vereinsvorsitzenden Ansprüche (hier aus unerlaubter Handlung [§ 823 BGB] und aus ungerechtfertigter Bereicherung [§ 812 BGB]) geltend macht, muß streitige anspruchsbegründende Tatsachen beweisen, wie etwa eine unberechtigte Geldentnahme oder das Fehlen eines Rechtsgrundes für eine zurückverlangte Leistung. Auch wenn er sich darauf beruft, daß in Verantwortung des Beklagten zu erstellende Buchungsunterlagen nur unvollkommen oder gar nicht vorhanden seien, entbindet ihn das jedenfalls insoweit nicht von der Beweislast, als ihm die Widerlegung eines konkreten Sachvortrags des Beklagten möglich und zumutbar ist. 2. Wer sich zusammen mit anderen Personen verpflichtet, ein etwaiges Defizit einer Veranstaltung zu übernehmen, haftet im Zweifel nur anteilig und nicht als Gesamtschuldner.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Land gerichts Köln vom 12.01.1998 - 21 O 66/96 - teilweise abgeändert. Die Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. wird in vollem Umfang, die Klage gegen den Beklagten zu 3. in Höhe von 654,32 DM abgewiesen. 2. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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