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Oberlandesgericht Köln, 19 U 40/98

Datum:
11.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 40/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1211.19U40.98.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 237/97
Schlagworte:
Schadensersatz Vertragsverhandlungen
Normen:
BGB §§ 26, 68, 70, 276
Leitsätze:
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Verhandlungspartner wegen des Abbruchs der Vertragsverhandlungen setzt voraus, dass der Vertragsschluss nach dem Stand der Verhandlungen als sicher anzunehmen war (wie BGH, NJW 1996, 1184 und NJW-RR 1989, 627). 2. Macht ein Verhandlungspartner Aufwendungen, bevor ein behördlicher Bewilligungsbescheid ergeht, von dem das geplante Vorhaben abhängt, so handelt er auf eigenes Risiko. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen besteht nicht. 3. Ein Vertragsschluss kann nicht als sicher angesehen werden, wenn auf Seiten eines Verhandlungspartners ein Vereinsvorstand verhandelt und Zusagen macht, dessen Vertretungsmacht durch die Vereinssatzung mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ist, dass für den Vertragsschluss die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 4. Ein Verhandlungspartner des Vereinsvorstandes muss die Beschränkung der Vertretungsmacht gegen sich gelten lassen, wenn er sie zwar nicht gekannt hat, sie aber durch Einsicht ins Vereinsregister hätte kennen können.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.01.1998 - 20 O 237/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheit der Klägerin kann auch durch Bürgschaft einer deut-schen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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