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Oberlandesgericht Köln, 19 U 279/97

Datum:
15.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 279/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0615.19U279.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 363/97
Schlagworte:
Pflicht des Testamentsvollstreckers Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans
Normen:
BGB § 2204; ZPO § 263
Leitsätze:

Der Testamentsvollstrecker genügt seiner Pflicht zur Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans (§ 2204 Abs. 2 BGB), wenn er den Erben einen Plan zukommen läßt, der einer möglichen Auslegung des Erblasserwillens entspricht. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans stellt gegenüber dem zunächst allein verfolgten Antrag, den Testamentsvollstrecker zur Aufstellung eines solchen Plans zu verpflichten, eine Klageänderung i.S. des § 263 ZPO dar.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.10.1998 - 20 O 363/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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