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Oberlandesgericht Köln, 19 U 269/97

Datum:
05.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 269/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0605.19U269.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 222/97
Schlagworte:
Nachweis gestellter Unfall
Normen:
§§ 823 BGB, 7 StVG, 3 Nr. 8 PflVG, 66 ZPO
Leitsätze:
1. Der Haftpflichtversicherer ist einfacher Streitgenosse seines Versicherungsnehmers und kann diesem im Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Das erforderliche rechtliche Interesse hierzu ergibt sich aus § 3 Nr. 8 PflVG. 2. Für die Überzeugungsbildung, daß ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, reicht es aus, wenn sich typischwerweise bei gestellten Unfällen auftretende Merkmale in auffälliger Weise häufen. Ein lückenloser, mathematischnaturwissen- schaftlich zwingender Beweis ist nicht erforderlich. Dieser ist in den meisten Fällen schon deshalb nicht möglich, weil solche Unfälle darauf angelegt sind, echt zu wirken.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.10.1997 - 20 O 222/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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