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Oberlandesgericht Köln, 19 U 251/97

Datum:
17.07.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 251/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0717.19U251.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 627/96
Schlagworte:
Löschungsanspruch nachrangiger Gläubiger Grundschuld Grundpfandrecht
Normen:
BGB § 1179a; ZVG § 91
Leitsätze:
Der Löschungsanspruch des nachrangigen Gläubigers nach § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB besteht auch dann, wenn der vorrangige Grundpfandgläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren erst nach dem Zuschlag auf seine Rechte verzichtet; der bisherige Eigentümer muß sich nach § 91 Abs. 4 ZVG so behandeln lassen, als wäre der Verzicht schon vor dem Zuschlag erfolgt.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juni 1997 - 2 O 627/96 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, jedoch wird Absatz 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils wie folgt ergänzt und neu gefaßt: Der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 25.11.1996 im Verteilungsverfahren - 34 K 9/95 - wird für begründet erklärt; der Teilungsplan wird dahingehend geändert, daß der Klägerin die Zuteilung E II, 6 in Höhe von 196.093,94 DM auf den Anspruch C II, 8 zusteht. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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