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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Es führt lediglich zu einer teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zugunsten des Klägers.
31.
4Dem Kläger stehen aus der zweiten Abschlagsrechnung vom 29.07.1996, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, gegen die Beklagten keine Ansprüche mehr zu. Gleiches gilt auch für diesbezügliche Zinsansprüche. Denn diese sind, soweit sie berechtigt waren, ebenso wie die Hauptforderung von 27.000,00 DM durch die beiden von den Beklagten am 11.04. und 23.05.1997 in Höhe von 16.700,00 DM sowie 21.200,00 DM geleisteten Zahlungen in vollem Umfang erfüllt worden. Das Landgericht hat deshalb im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen, nachdem der Kläger die Teilzahlungen der Beklagten nicht zum Anlaß genommen hatte, entsprechende prozessuale Erledigungserklärungen abzugeben und seinen Klageantrag erforderlichenfalls auf Feststellung der (teilweisen) Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache umzustellen.
5a) Aus seiner Sicht zu Unrecht hat das Landgericht allerdings die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen unter Hinweis darauf, die geltend gemachte Honorarforderung sei mangels Prüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der zweiten Abschlagsrechnung nicht fällig.
6Zuzustimmen ist dem Landgericht zwar insoweit, als die vom Kläger in Kopie zu den Akten gereichte zweite Abschlagszahlung vom 29.07.1996 tatsächlich die Fälligkeit der Honorarforderung nicht zu begründen vermochte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Voraussetzung für die Fälligkeit einer von einem Architekten geforderten Abschlagszahlung die Vorlage einer prüfbaren Rechnung wie bei der Schlußrechnung ist (bejahend Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Auflage, § 8 Rn. 60; verneinend: Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Auflage, Rn. 980, und Vygen in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Auflage, § 8 Rn. 52). Denn der Begriff "nachgewiesene Leistungen" im Sinne von § 8 Abs. 2 HOAI ist jedenfalls in dem Sinne zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben muß, auf welche Leistungen sich die geforderte Abschlagszahlung beziehen soll, und sodann verpflichtet ist nachzuweisen, daß er diese Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Auf welche Weise er diesen Nachweis führt, ist ihm überlassen. Er kommt seiner Pflicht im Regelfall nach, indem er den Auftraggeber in groben Zügen über den Stand der Leistungen unterrichtet und seine Angaben auf Verlangen belegt, etwa durch Vorlage von Zeichnungen, Berechnungen usw. Der Nachweis umfaßt auch die Darlegung, daß die Teilleistung vertragsgemäß ist (vgl. Vygen a.a.O. Rn. 54, 55).
7Diesen Anforderungen wird die hier vom Kläger vorgelegte zweite Abschlagsrechnung vom 29.07.1996 jedenfalls nicht gerecht. Sie ist aus sich heraus nicht verständlich und nachvollziehbar. Der Hinweis "Planungsstand: jeweils Leistungsphase 1 bis 5 (6)" ist zu unbestimmt und nicht ansatzweise geeignet, die Beklagten in zumindest groben Zügen über den Inhalt und den Stand der Leistungen zu unterrichten, zumal eine Verweisung auf die HOAI und die dort in § 15 enthaltene Definition der einzelnen Leistungsphasen fehlt. Es fehlt zudem jegliche Erklärung dafür, warum Ziffer 6 der Leistungsphasen lediglich in Klammern gesetzt ist. Erst im Rahmen der Berufungsbegründung hat der Kläger dies mit dem Hinweis darauf klarstellen lassen, Leistungsphase 6 sei zu jenem Zeitpunkt zur Hälfte erbracht gewesen. Schließlich ist auch der in der zweiten Abschlagsrechnung aufgeführte Zahlbetrag für sich nichtssagend; seine Zusammensetzung haben die Beklagten zu Recht für nicht nachvollziehbar gehalten.
8Indes haben die Beklagten in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.06.1997, also noch vor der mündlichen Verhandlung vom 11.08.1997, selbst vorgetragen, Ende des Monats Februar 1997 hätten sie eine zur Fälligkeitsbegründung geeignete, tatsächlich prüfbare Honorarrechnung des Klägers erhalten. Hierin lag ein prozeßrechlich relevantes tatsächliches Geständnis, welches das Landgericht hätte zum Anlaß nehmen müssen, die Klage nicht mehr mit der Begründung fehlender Fälligkeit der Honorarforderung als derzeit unbegründet abzuweisen. Denn unter Berücksichtigung der in Ziffer 13 des Architektenvertrages enthaltenen Regelung, daß Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig sind, war die vom Kläger geforderte zweite Abschlagszahlung jedenfalls seit etwa Mitte März 1997 fällig.
9Die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung erweist sich im Ergebnis aber deshalb als richtig, weil die Hauptforderung von 27.000,00 DM in vollem Umfang erfüllt ist.
10Die Beklagten haben zunächst am 11.04.1997 einen Betrag von 16.700,00 DM "unter Vorbehalt" gezahlt. Auch wenn sie dabei nicht angegeben haben sollten, auf welche Rechnung des Klägers diese Zahlung erfolgte, es also an einer Leistungsbestimmung im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB gefehlt haben sollte, so ergibt sich aus Abs. 2 dieser Vorschrift, daß die Zahlung in vollem Umfang auf die inzwischen fällig gewordene Schuld aus der zweiten Abschlagsrechnung zu verrechnen war. Denn die dritte Abschlagsrechnung über 10.800,00 DM hatte der Kläger erst unter dem 08.03.1997 erstellt; unter Berücksichtigung des im Architektenvertrag festgelegten Zeitraums von 14 Tagen bis zum Eintritt der Fälligkeit wurde die Forderung aus dieser Rechnung später fällig als diejenige aus der - Ende Februar 1997 in ordnungsgemäßer Form überreichten - zweiten Abschlagsrechnung. Während der Kläger in erster Instanz dieser gesetzlichen Anrechnungsreihenfolge in seinem Klageantrag nicht Rechnung getragen hat, hat er dies nunmehr in zweiter Instanz getan, wie sein Berufungsantrag zeigt ("abzüglich am 11.04.1997 gezahlter 16.700,00 DM"). Zu Unrecht geht der Kläger allerdings davon aus, daß die Zahlung gemäß § 367 BGB zunächst auf die Zinsen zu verrechnen sei, erst danach auf die Hauptforderung. Denn indem die Beklagten den Betrag "unter Vorbehalt" zahlten, gaben sie unmißverständlich zu verstehen, daß sie diesen in vollem Umfang auf die Hauptforderung entrichten wollten. Denn wer unter Vorbehalt zahlt, leistet bei verständiger Würdigung nicht vorrangig auf Kosten und Zinsen. Wenn der Kläger diese von § 367 Abs. 1 BGB abweichende Anrechnungsbestimmung der Beklagten nicht akzeptieren wollte, hätte er gemäß § 367 Abs. 2 BGB die Annahme der Leistung ablehnen können, was er indes nicht getan hat. Ein eigenes Recht zur Bestimmung einer abweichenden Anrechnungsreihenfolge stand ihm jedenfalls nicht zu.
11Reduzierte sich somit durch die Zahlung vom 11.04.1997 die zweite Abschlagsforderung des Klägers auf einen Restbetrag von 10.300,00 DM, so ist auch diese durch die von den Beklagten am 23.05.1997 geleistete weitere Zahlung in Höhe von insgesamt 21.200,00 DM erfüllt worden. Da auch diese Zahlung wiederum "unter Vorbehalt" erfolgte, war sie als vorrangige Leistung auf die noch offene Hauptforderung zu verstehen. Diese Tilgungsbestimmung der Beklagten ergibt sich auch daraus, daß sie genau die beiden Rechnungsbeträge (Summe) zahlten, wobei die "Überzahlung" von 100,00 DM auf einem Versehen beruhen durfte. Dagegen kommt einer Verrechnungsbestimmung des Klägers keine Bedeutung zu, da dem Gläubiger ein solches Recht nicht zusteht. Wenn der Kläger demgegenüber, wie er auch insoweit im Rahmen seiner Berufungsbegründung geltend macht, mit einem Teil der Zahlung zunächst die seiner Ansicht nach offenen Zinsansprüche beglichen haben wollte, hätte er auch hier gemäß § 367 Abs. 2 BGB die Annahme der Leistung mit der von den Beklagten getroffenen Anrechnungsbestimmung ablehnen müssen.
12Durch die am 23.05.1997 erbrachte Zahlung in Höhe von 21.200,00 DM wurde neben der noch offenen Restforderung aus der zweiten Abschlagszahlung überdies die Honorarforderung von 10.800,00 DM aus der dritten Abschlagsrechnung des Klägers vom 08.03.1997 in vollem Umfang beglichen, wobei sogar noch ein überschießender Restbetrag von 100,00 DM blieb.
13b) Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keine Zinsansprüche mehr. Diese sind vielmehr, soweit sie bestanden haben, ebenfalls erfüllt. Bezüglich seiner Honorarforderung aus der zweiten Abschlagsrechnung hatte der Kläger insgesamt nur einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Höhe eines Betrages von 2,29 DM; dies sind 4 % Zinsen für 2 Tage aus dem nach der ersten Teilzahlung vom 11.04.1997 noch offenen Restbetrag von 10.300,00 DM. Dieser Anspruch ist durch die von den Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen geleisteten Überzahlung von 100,00 DM mehr als abgegolten.
14Weitergehende Zinsansprüche stehen bzw. standen dem Kläger weder aus Vertrag noch aus Verzugsgesichtspunkten zu.
15Er kann seine Forderung nach Zahlung von 12 % Zinsen seit dem 13.08.1996 weder hinsichtlich des Beginns des Verzinsungszeitraums noch bezüglich der Höhe des Zinssatzes auf die Regelung in Ziffer 13 des Architektenvertrages stützen, wonach Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und darüber hinaus verspätete Zahlungseingänge mit 12 % zu verzinsen sein sollen. Diese Regelungen stellen nämlich Klauseln dar, die den Vorschriften der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 4 und Nr. 5 b des AGB-Gesetzes nicht standhalten und damit unwirksam sind. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, daß es sich bei dem Architektenvertrag um einen vom Kläger vorgegebenen Formularvertrag handelt, den dieser mit allen 7 Bauherren des betreffenden Reihenhausprojektes in gleichlautender Form abgeschlossen hat, der damit den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt.
16Sieht man in Ziffer 13 des Architektenvertrages eine Klausel über die Begründung der Verpflichtung zur Zahlung von Fälligkeitszinsen, so hält diese der Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht stand. Im nichtkaufmännischen Verkehr können im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Fälligkeitszinsen vereinbart werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1997 - IX ZR 46/97 -, EBE/BGH 1998, 58).
17Die in Ziffer 13 des Vertrags enthaltene Regelung über den Beginn der Verzinsungspflicht nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsstellung verstößt, wenn sie als Verzugszinsklausel aufgefaßt wird, gegen § 11 Nr. 4 AGB-Gesetz. Danach ist eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zu setzen. Das Verbot erfaßt insbesondere Klauseln, die zwar Mahnung und Fristsetzung nicht ausdrücklich für entbehrlich erklären, deren Rechtsfolgen - etwa Schadensersatz oder Verzinsung - aber ipso facto eintreten lassen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Auflage, § 11 AGB-Gesetz Rn. 18 m.N.). So liegt der Fall hier. Die betreffende Bestimmung soll dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, die sogar weit über den gesetzlichen Zinssatz hinaus gehen (§§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB), eröffnen, ohne daß es hierzu einer verzugsbegründenden Mahnung im Sinne von § 284 BGB bedürfen würde.
18Angesichts der Unwirksamkeit dieser Klausel konnten die Beklagten hier erst infolge einer Mahnung des Klägers in Verzug geraten. Dies ist in wirksamer Weise erst am 21.05.1997 mit Zustellung des Anspruchsbegründungsschriftsatzes des Klägers geschehen. Zur Begründung eines früheren Verzugszeitpunkts kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf seine schriftlichen Mahnungen vom 12.11.1996 und vom 17.01.1997 berufen. Denn diese Mahnungen waren jeweils wirkungslos, weil sie vor Eintritt der Fälligkeit der zweiten Abschlagsforderung Mitte März 1997 ausgesprochen worden waren (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 284 Rn. 16 m.N.).
19Aus dem gleichen Grunde konnte auch die jeweils am 28.02.1997 erfolgte Zustellung der Mahnbescheide an die Beklagten keine verzugsbegründende Wirkung gemäß § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB entfalten. Denn selbst wenn sie mit der Überreichung einer ordnungsgemäßen zweiten Abschlagsrechnung zeitlich etwa zusammenfiel, so wurde die Honorarforderung doch erst danach, nämlich Mitte März 1997 fällig.
20Der Kläger konnte somit Verzugszinsen erst ab dem 21.05.1997 beanspruchen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Beklagten aber bereits eine Teilzahlung in Höhe von 16.700,00 DM getätigt, so daß nur noch eine - zu verzinsende - Hauptforderung in Höhe von 10.300,00 DM offen war. Bereits am 23.05.1997 wurde auch diese Restforderung vollständig von den Beklagten getilgt. Der Kläger hatte somit allein für 2 Tage, nämlich den 22. und den 23.05.1997 Zinsansprüche aus 10.300,00 DM. Denn bei Verzug gilt für den Zinsbeginn § 187 Abs. 1 BGB entsprechend. Das Ende der Zinspflicht tritt mit Ablauf des Tages ein, an dem gezahlt worden ist (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 187 Rn. 1, § 288 Rn. 4).
21Der Höhe nach ist nur der gesetzliche Zinssatz von 4 % gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen. Die Festlegung eines Zinssatzes von 12 % in Ziffer 13 des Architektenvertrages ist nämlich gemäß § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz unwirksam. Es handelt sich um die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs des Klägers, gerichtet auf Zahlung von Verzugszinsen. Eine derartige Vereinbarung fällt in den Anwendungsbereich von § 11 Ziffer 5 AGB-Gesetz (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 11 AGB-Gesetz Rn. 24). Buchstabe b dieser Vorschrift erfaßt nicht nur Klauseln, die dem anderen Vertragsteil ausdrücklich den Nachweis abschneiden, der Schaden sei wesentlich niedriger als die Pauschale. Es genügt vielmehr, wenn die Klausel für den rechtlich ungewandten Vertragspartner den Eindruck einer entgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung erweckt. In diesem Sinne ist insbesondere eine apodiktische Formulierung wie "ist mit x % zu verzinsen" mit § 11 Ziffer 5 b AGB-Gesetz unvereinbar (vgl. BGH a.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 26 m.N.). Genau so liegt der Fall hier.
222.
23Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von vorprozessualen Mahnkosten in Höhe von 40,00 DM steht dem Kläger nicht zu, weil die Beklagten erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreit mit der Begleichung eines noch offenen Restes der Honorarforderung in Verzug gekommen sind.
243.
25Eine teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils zugunsten des Klägers ist lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung veranlaßt. Denn auch wenn der Kläger die beiden von den Beklagten während des Rechtsstreits geleisteten Zahlungen nicht zum Anlaß genommen hatte, den Rechtsstreit in Höhe der von ihm jeweils auf die Honorarforderung angerechneten Beträge in der Hauptsache für erledigt zu erklären, so ergab sich doch aus seinem Schriftsatz vom 09.06.1997, daß er die Hauptforderung praktisch als erledigt betrachtete und es ihm nur noch um die Zahlung von Zinsen und Kosten ging. Wenn der Kläger also selbst von einer Erfüllung der Hauptforderung ausging, ist sein in erster Instanz zuletzt gestellter Antrag dahin zu verstehen, daß er inzidenter die Feststellung begehrte, daß in Höhe der angerechneten Beträge jeweils eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten war. Deshalb erscheint es sachgerecht, die Kosten erster Instanz nach den für Fälle einseitiger Erledigungserklärung geltenden Grundsätzen zu verteilen. Maßgeblich ist deshalb zunächst, ob und inwieweit die Klage bzw. gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten bei Eintritt der Rechtshängigkeit begründet war.
26Zum Zeitpunkt der Zustellung der Mahnbescheide an die Beklagten (28.02.1997) war die Honorarforderung noch nicht fällig, damit die gerichtliche Inanspruchnahme nicht begründet. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift vom 30.04.1997, also am 21.05.1997, war die Klage lediglich noch in Höhe von 10.300,00 DM begründet, nachdem die Beklagten am 11.04.1997 eine erste Teilzahlung in Höhe von 16.700,00 DM geleistet hatten. Auch wenn die zweite Abschlagsforderung bereits zuvor, nämlich etwa Mitte März 1997 fällig geworden war, erscheint es angemessen und sachgerecht, die Beklagten nur mit dem Kostenanteil zu belasten, der auf den nach der Zahlung vom 11.04.1997 noch offenen Restbetrag von 10.300,00 DM entfällt. Denn bezüglich des ersten Teilzahlungsbetrags von 16.700,00 DM ist zu ihren Gunsten der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen. Sie hatten mangels Fälligkeit der geforderten Abschlagszahlung keine Veranlassung zur Einleitung des Mahnverfahrens gegeben. Durch die Tätigung der ersten Teilzahlung innerhalb eines noch angemessenen Zeitraums seit Fälligwerden hatten sie den jetzt berechtigten Anspruch praktisch teilweise auch sofort anerkannt.
27a)
28Hinsichtlich der Gerichtskosten erster Instanz hält der Senat es deshalb für sachgerecht, eine verhältnismäßige Teilung gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Weise vorzunehmen, daß die Parteien diese Kosten entsprechend des prozentualen Verhältnisses der beiden Beträge von 16.700,00 DM bzw. 10.300,00 DM jeweils zum Gesamtstreitwert zu tragen haben. Dieser betrug in erster Instanz durchgängig, also für alle drei Gerichtsgebühren nach Nummern 1.100, 1.201 des Kostenverzeichnisses zum GKG, 27.000,00 DM, nachdem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Sache vom Mahngericht an das Landgericht Köln als Prozeßgericht (19.03.1997) die Honorarforderung des Klägers noch in voller Höhe bestand (vgl. hierzu Kammergericht, KG-Report Berlin 1998, 94). Die späteren Antragsreduzierungen des Klägers waren auf die Wertberechnung für die Gerichtsgebühren ohne Einfluß.
29Danach fallen dem Kläger 62 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern 38 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten zur Last.
30b)
31Hinsichtlich der Verteilung der außergerichtlichen Kosten des Klägers ist zu berücksichtigen, daß sich nur die seinem Prozeßbevollmächtigten zustehende Prozeßgebühr nach dem Ursprungsstreitwert von 27.000,00 DM bemißt, was einem Betrag von netto 1.105,00 DM entspricht. Die Verhandlungsgebühr ist dagegen nur noch nach einem Streitwert bis zu 3.000,00 DM zu bemessen; sie beträgt demnach netto 210,00 DM. Insoweit ist die vom Landgericht im angefochtenen Urteil für den Zeitraum ab dem 17.06.1997 vorgenommene Festsetzung auf einen Streitwert von 4.000,00 DM zu korrigieren. Denn der Kläger hatte im Schriftsatz vom 09.06.1997 unter nochmaliger Reduzierung seines Zahlungsantrags klargestellt, daß er das Verfahren nur noch wegen der Zinsen und Kosten weiter führe. Aus dem beigefügtem Schreiben an die Beklagten vom 02.06.1997 ergibt sich, daß er von diesen zu diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 2.405,94 DM verlangte. Dieser Betrag bildete somit den Streitwert für den Zeitraum ab dem 17.06.1997 (Eingang des Schriftsatzes vom 09.06.1997), da die Zinsen nunmehr nicht mehr als Nebenforderung, sondern als Hauptforderung im Sinne von § 4 ZPO geltend gemacht wurden. Daneben hatte die Kostenforderung streitwertmäßig und damit auch kostenmäßig keine Bedeutung (vgl. jeweils zum Fall der teilweisen Erledigungserklärung: Kammergericht a.a.O. sowie den Senatsbeschluß vom 11.08.1997 - 19 W 25/97 -). Mangels Gebührensprunges kann somit der erstinstanzliche Streitwert ab dem 17.06.1997 auf bis zu 3.000,00 DM festgesetzt werden.
32Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten haben die Beklagten nur 38 % der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zustehenden Prozeßgebühr zu tragen; dies sind rund 420,00 DM netto. Einen Anteil der Verhandlungsgebühr haben sie dagegen nicht zu übernehmen, weil zu diesem Zeitpunkt nur noch die Zinsforderung Grundlage des Streitwertes war. Ein Zinsanspruch stand dem Kläger jedoch nicht mehr zu, nachdem durch die zweite Teilzahlung der Beklagten sämtliche Ansprüche erfüllt waren. Haben die Beklagten somit lediglich einen Anteil von netto 420,00 DM von den dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zustehenden Nettogebühren in Höhe von insgesamt 1.315,00 DM (1.105,00 DM + 210,00 DM) zu tragen, so entspricht dies einem prozentualen Anteil von 32 %. Lediglich in diesem Umfang fallen ihnen die erstinstanzlichen Anwaltskosten des Klägers zur Last.
33c)
34Bezüglich der Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten gilt folgendes:
35Da ihr Prozeßbevollmächtigter, wie insbesondere sein Kostenfestsetzungsantrag vom 07.10.1997 zeigt, erst nach der ersten Antragsreduzierung mit der Vertretung der Beklagten beauftragt worden ist, steht ihm eine 10/10 Prozeßgebühr nach einem Streitwert von lediglich 21.100,00 DM zu; dies ergibt einen Betrag von netto 1.025,00 DM. Zuzüglich der 3/10 Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO (307,50 DM) beträgt die ihm zustehende Prozeßgebühr insgesamt netto 1.332,50 DM. Auch seine Verhandlungsgebühr richtet sich nach einem Streitwert von bis 3.000,00 DM, beträgt also netto 210,00 DM. Damit stehen ihm insgesamt Netto-Gebühren in Höhe von 1.542,50 DM zu.
36Hiervon haben die Beklagten aus den vorstehend aufgezeigten Gründen lediglich einen Anteil von 506,35 DM selbst zu tragen, was 38 % der Prozeßgebühr nebst Erhöhungsgebühr entspricht. Im Verhältnis zu dem Betrag von 1.542,50 DM sind dies 33 %. Lediglich in diesem Umfang haben die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, während sie im übrigen, also zu 67 % dem Kläger zur Last fallen.
374.
38Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Alternative 1, 100 Abs. 4 ZPO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
40Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 2.335,00 DM (dies gilt unabhängig davon, ob der Berufungsantrag und das Berufungsvorbringen des Klägers dahin verstanden wird, daß ihm in dieser Höhe noch eine offene Hauptforderung zusteht oder aber lediglich noch ein nunmehr zur Hauptforderung erhobener Zinsanspruch in entsprechender Höhe; Kosten bleiben in jedem Fall streitwertmäßig außer Betracht)
41Der Streitwert für das landgerichtliche Verfahren einschließlich vorangegangenem Mahnverfahren wird unter teilweiser Abänderung bzw. Präzisierung der Festsetzung im angefochtenen Urteil wie folgt festgesetzt:
42a) für die Gerichtsgebühren durchgängig auf 27.000,00 DM
43b) für die Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten des Klägers (§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BRAGO) auf 27.000,00 DM
44c) für die Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtiten der Beklagten (§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 6 BRAGO) auf 21.100,00 DM
45d) für die Verhandlungsgebühren beider Prozeßbevollmächtigten auf bis 3.000,00 DM.