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Oberlandesgericht Köln, 19 U 250/97

Datum:
13.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 250/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0313.19U250.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 140/97
Schlagworte:
konkludente Leistungsbestimmung Vorbehalt zahlender Schuldner Leistungsbestimmung Vorbehalt Fälligkeitszinsen Architekt Rechnung Prüffähigkeit
Normen:
HOAI § 8, AGBG §§ 9, 11, BGB § 367
Leitsätze:
1) Der Begriff "nachgewiesene Leistungen" in § 8 Abs. 2 HOAI ist jedenfalls in dem Sinne zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben muß, auf welche Teilleistungen sich die geforderte Abschlagszahlung bezieht, und nachweist, daß er diese Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Dieser Pflicht genügt er im Regelfall, indem er den Auftraggeber in großen Zügen über den Stand der Leistungen unterrichtet und seinen Angaben auf Verlangen belegt. 2) Wer eine Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt vornimmt, leistet nicht vorrangig auf Zinsen und Kosten, sondern in vollem Umfang auf die Hauptforderung. Der Gläubiger hat kein eigenes Recht zu einer abweichenden Leistungsbestimmung. 3) a) Im nichtkaufmännischen Verkehr können im Wege von AGB nicht wirksam Fälligkeitszinsen vereinbart werden, weil eine solche Regelung der Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht standhält. b) Das Verbot des § 11 Nr. 4 AGBG erfaßt auch Verzungszinsen, die zwar nicht ausdrücklich Mahnung und Fristsetzung für entbehrlich erklären, deren Rechtsfolgen aber bei Nichtleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ohne weiteres eintreten lassen. c) Unter § 11 Nr. 5 b AGBG fällt auch eine Klausel, die für den rechtlich ungewandten Vertragspartner den Eindruck einer endgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung einer Schadenspauschale erweckt ("... ist mit ... % zu verzinsen").
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. September 1997 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 140/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wie folgt verteilt werden: Die Gerichtskosten tragen zu 62 % der Kläger, zu 38 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlchen Kosten des Klägers fallen zu 32 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden zu 67 % dem Kläger auferlegt. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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