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Oberlandesgericht Köln, 19 U 242/97

Datum:
06.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 242/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0306.19U242.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 542/96
Schlagworte:
Parteivortrag Hinweis
Normen:
ZPO §§ 139, 278
Leitsätze:
1.) Die mündliche Verhandlung ist wiederzueröffnen, wenn durch Versäumnis des Gerichts bis zu ihrem Schluß eine vollständige und sachgerechte Erklärung einer Partei unterblieben ist. 2.) Die Hinweispflicht des Gerichts umfaßt auch die Pflicht, einer Partei, deren Anwalt die Sachlage erkennbar falsch beurteilt hat, die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. April 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 542/96 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
 
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