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Oberlandesgericht Köln, 19 U 239/97

Datum:
29.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 239/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0529.19U239.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 102/97
Schlagworte:
Zulässigkeit Tilgungsbestimmung Leistung Schuldner
Normen:
§§ 366, 387 BGB, 55 Nr. 1 KO
Leitsätze:
1. Die Tilgungsbestimmung nach § 366 BGB kann der Schuldner nur "bei der Leistung" treffen, es sei denn, die Parteien hätten ihm eine nachträgliche Bestimmung vorbehalten. 2. Gegenüber der Kaufpreisforderung des Konkursverwalters aus dem nach Konkurseröffnung vereinbarten Verkauf von Vermögensgegenständen aus der Konkursmasse kann der Erwerber nicht aufrechnen (§ 55 Nr. 1 KO).
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.09.1997 - 20 O 102/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.075,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.10.1995 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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