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Oberlandesgericht Köln, 19 U 234/97

Datum:
24.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 234/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0424.19U234.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 239/96
Schlagworte:
Gesamtwandlungsrecht Erwerb Hardware Software
Normen:
BGB §§ 459, 462
Leitsätze:
Ein Gesamtwandlungsrecht (Hard- und Software) erstreckt sich nicht auf solche Standardsoftware, die der Käufer unabhängig von der erworbenen Hardwarekonfiguration auf jedem anderen PC nutzen kann und auch will.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.9.1997 - 20 O 239/96 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahingehend abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 12.939,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.4.1996 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der im Tenor des landgerichtlichen Urteils aufgeführten Gegenstände mit Ausnahme der Software "MS Office Pro '95 Schulversion". Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5,87 %, die Beklagte 94,13 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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