Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Frage der Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung von Software.
3Am 11. Oktober 1995 schloß der Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Lieferung von Software zur Mitgliederverwaltung auf der Grundlage eines schriftlichen Software-Überlassungsvertrages. Weitere Bestandteile des Vertrages waren ein Bestellschein vom selben Tag, die sogenannte Anlage 1, ein am 18. Juli 1995 erstelltes Pflichtenheft sowie die zum Pflichtenheft gehörenden schriftlichen Änderungen und Ergänzungen vom 10. August 1995. Vertragsbestandteil wurden außerdem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Grundlage für die zu liefernde Software sollte die Mitgliederverwaltung der Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh) sein, die an die Bedürfnisse des Klägers angepaßt werden sollte; die Beklagte sollte darüber hinaus die Lizenzrechte für dieses Programm besorgen.
4Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zahlte der Kläger nach Vertragsschluß 50 % des geschuldeten Entgelts von 400.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, also einen Betrag von 230.000,00 DM.
5Die Leistungen der Beklagten sollten in zwei Teilabschnitten erbracht werden:
6Die erste Phase, die die Installation der Datenbank sowie die Schaffung der Möglichkeit, Adressen (keine Sozietäten, Gerichte) anzulegen und zu verwalten sowie Etiketten zu drucken beinhaltete, sollte bis zum Ablauf der 18. Kalenderwoche 1996 erfüllt sein.
7In Phase 2 sollte dann bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche 1996 die komplette Realisierung des Pflichtenheftes erfolgen.
8Zum Gesamtprojekt gehörte die Übernahme von Daten des Klägers, die auf einem Datenträger Streamer SCO tar-Format der Beklagten zur Verfügung gestellt werden sollten. Dabei handelte es sich um Daten aus der bisherigen Mitgliederverwaltung des Klägers, die bei der H.S. GmbH EDV-mäßig verwaltet wurden. Die Beklagte verpflichtete sich, diese Daten in das neue Programm zu übernehmen.
9Nachdem es bezüglich der Übernahme der Daten zu Schwierigkeiten gekommen war, wurde von der U. U. Vertriebs-GmbH eine Datentransferierung durchgeführt.
10Eine Programmpräsentation durch einen Mitarbeiter der Beklagten Ende Juni 1996 fiel nicht zur Zufriedenheit des Klägers aus, woraufhin er mit Schreiben vom 10. Juli 1996 der Beklagten für die Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung aus Phase 1 des Vertrages eine Frist bis zum 22. Juli 1996 setzte. Die Beklagte bestätigte daraufhin mit Telefaxschreiben vom 12. Juli 1996, am 3. Juli 1996 seien erstmals die Daten in einem Zustand geliefert worden, der für sie einwandfrei lesbar sei und keine Probleme mehr im Hinblick auf die Datenübernahme darstelle. Gleichzeitig verpflichtete er sich, bis spätestens zum 22. Juli 1996 der Lieferverpflichtung aus Phase 1 nachzukommen.
11Am 22. Juli 1996 lieferte die Beklagte auf einer vom Kläger zur Verfügung gestellten SCSI-Platte eine Programmversion "DAV-Mitgliederverwaltung" und stellte für die Testinstallation Hardware zur Verfügung. Zusammen mit der Firma I.-P. erstellte der Kläger einen Testbericht über diese Programmversion (Anlage 9 zur Klageschrift), in dem eine Vielzahl von Mängeln gerügt und die speziellen Bedürfnisse des Klägers in bezug auf die Anwendereignung aufgezeigt wurden. Diesen Testbericht stellte er mit Schreiben vom 15. August 1996 unter Hinweis auf die nicht gegebene Einsatzfähigkeit des gelieferten Programms und der fehlenden Abnahmefähigkeit von Phase 1 der Beklagten zur Verfügung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. August 1996 (Anlage 12 zur Klageschrift) ließ der Kläger der Beklagten unter nochmaligem Hinweis auf den Testbericht eine letzte Frist zur Lieferung einer mangelfreien Software in dem gemäß Phase 1 des Vertrags geschuldeten Umfang bis zum 7. September 1996 setzen; gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, für den Fall, daß innerhalb der Frist keine mangelfreie Leistung erbracht werde, werde der Kläger eine weitere Leistung durch die Beklagte ablehnen.
12Nachdem die Beklagte daraufhin am 6. September 1996 eine weitere Programmversion übergeben hatte, ließ der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 16. September 1996 (Anlage 13 zur Klageschrift), welches der Beklagten am 19. September 1996 zuging, darauf hinweisen, auch diese Version sei grob mangelbehaftet; er könne die zahllos vorhandenen Fehler nicht akzeptieren und mache von seinen Rechten gemäß § 326 BGB Gebrauch, er lehne die weitere Vertragserfüllung ab und verlange Ausgleich des von der Beklagten angerichteten Schadens, insbesondere die Rückerstattung der gezahlten 230.000,00 DM.
13Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Rückzahlung des Betrages von 230.000,00 DM Zug um Zug gegen Rückgabe der von der Beklagten zuletzt gelieferten Programmversion und sonstiger von ihr zur Verfügung gestellter Gegenstände. Er hat in der Klageschrift und in seinen weiteren Schriftsätzen insgesamt zwanzig angeblich verbliebene Mängel gerügt und sich zunächst auf seinen sogenannten großen Schadensersatzanspruch gemäß § 326 BGB berufen. In weiteren Schriftsätzen vom 17. März und 30. Juni 1997 hat er seine Berechtigung zum Rücktritt vom Vertrag betont.
14Der Kläger hat beantragt,
15Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Widerklagend hat sie beantragt,
20Der Kläger hat beantragt,
23die Widerklage abzuweisen.
24Die Beklagte hat behauptet, die vom Kläger zur Verfügung zu stellenden Daten der H.S. GmbH seien ihr nicht in der vertraglich vereinbarten Form zugänglich gemacht worden, worauf sämtliche Verzögerungen bei Lieferung der Software sowie etwa noch vorhandene Fehler beruhten. Die zuletzt gelieferte Programmversion sei jedenfalls einsatzfähig und anwendergeeignet. Alle vom Kläger behaupteten Fehler seien angesichts der vertraglichen Vereinbarungen nicht vorhanden oder jedenfalls im Wege der Nachbesserung mit geringem Aufwand zu beseitigen, wozu sie auch bereit gewesen sei.
25Bezüglich der Widerklage ist die Beklagte der Ansicht, sie könne auch ohne Abnahme des Werkes die noch ausstehende Vergütung in Höhe von 230.000,00 DM verlangen, weil der Kläger durch das Anwaltsschreiben vom 16. September 1996 seine weitere Mitwirkung an dem Projekt endgültig abgelehnt habe. Hinsichtlich der Hardware (PC Compaq) habe sie einen durchsetzbaren Herausgabeanspruch, da der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages und damit ein Zurückbehaltungsrecht hieran habe.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen des Vorbringens der Parteien zu den gerügten Mängeln im einzelnen, wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Das Landgericht hat durch das am 22. Juli 1997 verkündete Urteil der Klage - mit Ausnahme des Feststellungsantrags, soweit er sich auf die Hardware bezieht - mit der Begründung überwiegend stattgegeben, dem Kläger stehe gemäß § 634 BGB ein Recht zur Wandelung des Vertrages; die Widerklage hat es abgewiesen. Dabei hat es sich auf sechs der vom Kläger gerügten Mängel konzentriert und diese bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
28Gegen dieses ihr am 29. Juli 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 27. August 1997 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 29. Oktober 1997 mit einem an diesem Tag eingereichten Schriftsatz begründet hat.
29Die Beklagte verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihren Klageabweisungsantrag und die erstinstanzlichen Widerklageanträge weiter. Sie wendet sich gegen den Vorwurf, die von ihr erbrachte Werkleistung sei mangelhaft und meint, das Landgericht hätte hierüber nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden können. Die Beklagte hat ein Privatgutachten eingeholt (Anlage zur Berufungsbegründung), auf dessen Inhalt sie ihre Ansicht stützt, die vom Landgericht festgestellten Mängel seien entweder nicht vorhanden oder seien Bagatellen, die mit wenig Aufwand hätten beseitigt werden können. Die Beklagte behauptet, den von ihr angebotenen erneuten Datenkonvertierungsdurchlauf habe der Kläger abgelehnt. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie insbesondere auf ihren Vortrag zu den im angefochtenen Urteil nicht behandelten Mängelrügen Bezug nimmt.
30Die Beklagte beantragt,
31Der Kläger beantragt,
35die Berufung zurückzuweisen.
36Er verteidigt das angefochtene Urteil und stellt klar, daß er in erster Linie ein Wandelungsrecht geltend mache. Er weist darauf hin, es sei Sache der Beklagten gewesen, die ihr zur Verfügung gestellten Daten in das für die neue Software erforderliche Format zu bringen. Der Kläger nimmt sodann zunächst im einzelnen Stellung zu den sechs vom Landgericht behandelten Mängelpunkten und rügt vorsorglich erneut weitere dreizehn Mängel unter Wiederholung und Vertiefung seines diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrags.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
39Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
40Das Landgericht hat zu Recht der Klage weitgehend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei gemäß § 634 BGB zur Wandelung des Software-Überlassungsvertrages berechtigt.
41Der Senat tritt im wesentlichen den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil bei. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Erhebung der von den Parteien in beiden Instanzen angebotenen Beweise bedarf es nicht. Dies gilt insbesondere für den auch im Berufungsverfahren von beiden Parteien gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Denn der Senat ist aufgrund eigener Sachkunde, die sich aus seiner mehrjährigen Sonderzuständigkeit für Computersachen ergibt, in der Lage, sich mit dem wechselseitigen Vorbringen zu den einzelnen Mängelrügen, soweit sie entscheidungsrelevant sind, auseinanderzusetzen, insbesondere auch mit den Ausführungen des Sachverständigen W. im von der Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegten Privatgutachten vom 20. Oktober 1997.
421. Das Landgericht hat dem auf Rückabwicklung des Software-Überlassungsvertrags gerichteten Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt der Wandelung gemäß § 634 BGB (weitgehend) entsprochen. Zwar hatte der Kläger sich in der Klageschrift, wie bereits im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 16. September 1996 (Anlage 13 zur Klage), auf die Rechte aus § 326 BGB berufen und ausdrücklich erklärt, er mache den "großen Schadensersatzanspruch" geltend. In seinen weiteren Schriftsätzen vom 17. März und 13. Juni 1997 hatte er dann die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, "vom Vertrag zurückzutreten". Nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils hat der Kläger sich in seiner Berufungserwiderung sodann allerdings auf seine Berechtigung zur Wandelung des Werkvertrages gemäß § 634 BGB bezogen. Auf den Hinweis des Senats hat er in der Berufungsverhandlung dementsprechend ausdrücklich klargestellt, er mache in erster Linie ein Wandelungsrecht geltend. Damit hat er den Streitgegenstand seiner Klage hinreichend klar bestimmt.
43Dieser Wechsel von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 326 BGB zu einer auf Geltendmachung der Wandelungsfolgen gerichteten Klage ist verfahrensrechtlich und sachlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergebe sich auch aus § 634 BGB. Vor der - hier fehlenden - Abnahme hat der Besteller einen Anspruch auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung und damit auf die Herstellung eines mangelfreien Werkes. Anstelle einer Mängelbeseitigungsfrist nach § 634 BGB kann er auch eine Frist nach § 326 BGB zur Bewirkung der Werkleistung bestimmen und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (vgl. Soergel, Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 633 Rdn. 121, § 634 Rdn. 2, 5). Der Inhalt des anwaltlichen Fristsetzungsschreibens vom 29. August 1996 (Anlage 12 zur Klage) erfüllt die Voraussetzungen beider Vorschriften ("letzte Frist zur Lieferung einer mangelfreien Software gemäß Phase 1" ... "wird mein Mandant eine weitere Leistung durch Sie ablehnen und die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen"). Zwischen den Ansprüchen auf Wandelung und Minderung und auch - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 635 BGB hat der Besteller ein Wahlrecht. Er kann von einem Anspruch auf den anderen übergehen, solange nicht der eine oder andere Anspruch vollzogen ist oder einer der Gewährleistungsansprüche rechtskräftig zugesprochen ist (vgl. Soergel a. a. 0. § 634 Rdn. 41; Staudinger/Peters, BGB, 12. Aufl., § 634 Rdn. 37, 38; Palandt/Thomas, BGB, 56. Aufl., § 634 Rdn. 9). Klagt der Besteller unmittelbar auf die Wandelungsfolgen, insbesondere - wie hier - auf die Rückzahlung des Werklohns, so kann er also noch während des Prozesses von dem einen zu dem anderen Gewährleistungsrecht übergehen. Nichts anderes gilt auch für einen Übergang von der Geltendmachung eines großen Schadensersatzanspruches gemäß § 326 BGB, der sich insoweit von der Rechtsfolge des § 335 BGB nicht unterscheidet, auf einen Wandelungsanspruch gemäß § 634 BGB und die daraus hergeleitete Forderung auf Rückzahlung eines geleisteten Teils des Werklohns.
442. Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen eines Rechts des Klägers, die Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen, gemäß § 634 Abs. 1 BGB bejaht.
45a) Das Anwaltsschreiben vom 29. August 1996 (Anlage 12 zur Klage) beinhaltete eine wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne von § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt allerdings nur bezüglich der im Urteil unter aa) sowie unter cc) bis ff) behandelten Mängelrügen, nicht jedoch bezüglich des Mangels zu bb) ("Löschung manuell nacheditierter Brief-anreden auch bei Änderung der Felder Vorname, Beruf und Namenszusatz"). Insoweit kann nämlich nicht angenommen werden, daß der Mangel mit hinreichender Bestimmtheit gegenüber der Beklagten gerügt worden ist, was zur Verneinung einer wirksamen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung führen muß, weil nicht festgestellt werden kann, daß die Beklagte insoweit ersehen konnte, was von ihr verlangt wurde. Das anwaltliche Fristsetzungsschreiben vom 29. August 1996 nimmt nämlich hinsichtlich der Mängel insbesondere Bezug auf den "letzten Testbericht". Dabei handelt es sich ersichtlich um den Testbericht zu der ersten Programmversion vom 22. Juli 1996 (Anlage 9 zur Klage). Diesem Testbericht ist die Rüge des unter bb) beschriebenen Mangels aber nicht zu entnehmen.
46Soweit der Kläger in der Berufungserwiderung auf seinen weiteren Testbericht vom 13. September 1996 (Bl. 186 bis 188 d. A.), der sich mit der am 6. September 1996 gelieferten zweiten Programmversion befaßt, und darauf hinweist, auch die dort angebrachten Mängelrügen seien erfolglos geblieben, kann dieser Testbericht zur Begründung seines Wandelungsbegehrens nicht herangezogen werden. Denn er wurde erst zeitlich nach dem anwaltlichen Fristsetzungsschreiben vom 29. August 1996 erstellt, konnte also nicht Bestandteil des in diesem Schreiben enthaltenen Mängelbeseitigungsbegehrens sein.
47Somit ist für die Frage, ob eine hinreichend bestimmte Mängelbezeichnung gegenüber der Beklagten erfolgt ist, allein auf den Inhalt des Testberichts zur Programmversion vom 22. Juli 1996 abzustellen (Anlage 9 zur Klage). In diesem Bericht sind fünf der vom Landgericht behandelten Mängelpunkte konkret angesprochen, und zwar
48Fehler! Textmarke nicht definiert. aa) unter Nummer 134,
49Fehler! Textmarke nicht definiert. cc) unter Nummer 134,
50Fehler! Textmarke nicht definiert. dd) unter Nummer 133,
51Fehler! Textmarke nicht definiert. ee) unter Nummer 193, auch unter Nummer 227 und (allge-
52mein) unter Nummer 118,
53Fehler! Textmarke nicht definiert. ff) unter Nummer 132.
54b) Dem Vortrag der Beklagten läßt sich nicht in hinreichender Weise entnehmen, daß der Kläger innerhalb der gesetzten Frist ein ernsthaftes und konkretes Mängelbeseitigungsangebot der Beklagten abgelehnt hat mit der Folge, daß eine Berufung auf den fruchtlosen Fristablauf und damit auf ein Wandelungsrecht treuwidrig wäre. Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 1998 darauf hinweist, der Kläger habe den von ihr angebotenen erneuten Konvertierungsdurchlauf abgelehnt, durch den sich alle auf einer falschen Satzbeschreibung basierenden Fehler hätten korrigieren lassen, ist dieser Vortrag zu pauschal und unbestimmt, um die Schlußfolgerung zuzulassen, der Kläger habe den fruchtlosen Fristablauf selbst wider Treu und Glauben herbeigeführt. Es fehlt insbesondere jegliche Konkretisierung hinsichtlich der näheren Umstände des Angebots beziehungsweise dessen Ablehnung. So ist weder dargetan, welche Personen auf der jeweiligen Seite der Vertragsparteien das entsprechende Gespräch geführt haben sollen, noch zu welchem Zeitpunkt dieses stattgefunden haben soll. Gerade letzteres ist jedoch von erheblicher Bedeutung, denn auf ein Nachbesserungsangebot nach Ablauf der im Anwaltsschreiben vom 29. August 1996 bis zum 7. September 1996 gesetzten Frist brauchte der Kläger sich nicht mehr einzulassen. Dies folgt aus § 634 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz. 2 BGB, wonach nach Fristablauf der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung des Mangels ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für § 326 BGB; nach Abs. 1 Satz 1 Halbsatz. 2 dieser Vorschrift ist nach Ablauf der Frist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
55Die Beklagte hatte bereits in ihrer Klageerwiderung (Seiten 8 und 11) behauptet, sie habe dem Kläger mehrfach mitgeteilt, vorhandene Probleme bei der Datenübertragung könnten durch nochmaligen Durchlauf des Übersetzungsprogramms minimiert beziehungsweise gelöst werden. Hierzu sei sie, obwohl vertraglich zu derartigen Arbeiten nicht verpflichtet, auch bereit gewesen; der Kläger habe diesen Vorschlag indes nicht mehr aufgegriffen; aufgrund seiner ablehnenden Haltung sei er letztlich nicht mehr zum Tragen gekommen. Die Richtigkeit dieses Vorbringens hatte der Kläger, insbesondere für den Zeitraum August/Anfang September 1996, im Schriftsatz vom 17. März 1997 (Seite 7) bestritten, ohne daß die Beklagte dies zum Anlaß genommen hätte, ihre Behauptung zu präzisieren, insbesondere bezüglich der Frage, ob sie die Bereitschaft noch innerhalb der gesetzten Frist konkret und ernsthaft signalisiert und die Mängelbeseitigung angeboten hatte. Letzteres ist durchaus zweifelhaft, wenn man das weitere Vorbringen der Beklagten auf Seite 14 der Klageerwiderung berücksichtigt, mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 16. September 1996 habe der Kläger jede Lieferung und Mitwirkung an der Fertigstellung des Programms endgültig verweigert. Da dieses Anwaltsschreiben erst nach Ablauf der gesetzten Frist verfaßt wurde, deutet dies darauf hin, daß der Kläger eben nicht innerhalb der Frist angebotene Mängelbeseitigungsmaßnahmen (treuwidrig) abgelehnt hat.
56In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auf Seite 15 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, es fehle an einem substantiierten Vortrag der Beklagten zu der Frage, ob sie auch schon vor Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist zu einer (nochmaligen) Programmänderung bereit gewesen sei. Diesen Hinweis hat die Beklagte jedoch nicht zum Anlaß genommen, ihr Vorbringen insoweit in zweiter Instanz zu konkretisieren und zu präzisieren.
573. Soweit die Beklagte auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Januar 1998 darauf hinweist, es sei zu berücksichtigen, daß sie zum fraglichen Zeitpunkt lediglich Phase 1 des Vertrages geschuldet habe, während die gesamte Funktionalität des Programms erst mit Beendigung der Phase 2 habe erreicht werden sollen, wird nicht hinreichend deutlich, welche Schlußfolgerung sie hieraus herleiten will. Das anwaltliche Fristsetzungsschreiben des Klägers vom 29. August 1996 beinhaltete jedenfalls auch nur eine Aufforderung zur Lieferung einer mangelfreien Software gemäß Phase 1 des Vertrages bis zum 7. September 1996. Die von ihm unter Bezugnahme auf den Testbericht gerügten Mängel, die vom Landgericht im einzelnen behandelt worden sind, betrafen nur die in dieser Phase 1 geschuldeten Leistungen. Nach Anlage 1 zum Software-Überlassungsvertrags beinhaltete Phase 1 nämlich die Installation der Datenbank, die Möglichkeit Adressen anzulegen und zu verwalten sowie Etiketten zu drucken. Über diese vertragliche Beschreibung hinausgehende Leistungen begehrte der Kläger nicht mit seiner an die Beklagte gerichteten Mängelbeseitigungsaufforderung. Mit dieser Aufforderung brauchte er auch nicht bis zur vollständigen Erbringung der von der Beklagten geschuldeten Leistungen zu warten, also bis zur kompletten Realisierung des Pflichtenheftes mit Abschluß von Phase 2. Denn gemäß § 634 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz. 1 BGB kann der Besteller die Frist mit Ablehnungsandrohung sofort bestimmen, wenn sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel zeigt.
584. Das Landgericht hat hinsichtlich der in seinem Urteil unter aa) sowie cc) bis ff) behandelten Rügen jeweils zu Recht und mit zutreffender Begründung Mängel des von der Beklagten herzustellenden Mitgliederverwaltungsprogramms im Sinne von §§ 633, 634 BGB bejaht. Die hiergegen von der Beklagten mit der Berufung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Senat sieht aus den unter Ziffer 2. a) angeführten Gründen lediglich von einer Auseinandersetzung mit der unter bb) behandelten Mängelrüge ab, weil insoweit nicht von einer hinreichend bestimmten Mängelbeseitigungsaufforderung ausgegangen werden kann.
59Im einzelnen:
60aa) Briefanrede von weiblichen Mitgliedern
61In diesem Punkt hat das Landgericht zutreffend einen Mangel des von der Beklagten herzustellenden Werkes, des an die Bedürfnisse des Klägers anzupassenden Mitgliederverwaltungsprogramms, angenommen. Erfolglos wendet die Beklagte hiergegen ein, das Landgericht habe fälschlicherweise aus der fehlerhaften Datenkonvertierung auf einen Funktionsfehler des Programms geschlossen. Insbesondere der unter Hinweis auf die Ausführungen des Privatsachverständigen W. auf Seite 3 bis 5 des Gutachtens geltend gemachte Einwand, Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Datenkonvertierung sei die Kenntnis des Bearbeiters von der Struktur und dem Aufbau des zu übernehmenden Datensatzes, vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Der Sachverständige weist auf Seite 3 des Gutachtens darauf hin, das vom Kläger reklamierte Erscheinungsbild, also die unzureichende Anrede weiblicher Mitglieder sei dadurch entstanden, daß sich bei der Übernahme der Datenbestände aus dem Programm der H.S. GmbH ein Fehler eingeschlichen habe. Dieser Konvertierungsfehler ist indes nicht dem Kläger, sondern der Beklagten anzulasten. Denn die ordnungsgemäße und fehlerfreie Datenübernahme fiel in ihren Aufgabenbereich. Eine Pflicht des Klägers zur Übergabe einer Dokumentation des im Programm der H.S. GmbH bestehenden Datensatzaufbaus bestand dabei nicht. Derartiges war zwischen den Parteien nicht vereinbart. In Anlage 1 zum Software-Überlassungsvertrag heißt es insoweit unter Ziffer 4) nur: "Im Projektpreis beinhaltet ist die Datenübernahme, die uns (der Beklagten) auf einem Datenträger Streamer SCO tar-Format zur Verfügung gestellt wird (vom Kläger)."
62Überdies weist der Kläger in der Berufungserwiderung in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß die Beklagte im Telefaxschreiben vom 12. Juli 1996 (Anlage 7 zur Klage) unter Ziffer 3) bestätigte, daß sie am 3. Juli 1996 die Daten in einem Zustand geliefert bekommen habe, der für sie "einwandfrei lesbar" sei und nun "keine Probleme" mehr im Hinblick auf die Übernahme der Daten darstelle. Gleichzeitig verpflichtete sie sich, bis zum 22. Juli 1996 (als Fixtermin) die Übernahme der übergebenen Daten zu realisieren und ihrer Lieferverpflichtung bezüglich Phase 1 nachzukommen. Dieses Schreiben stellte eine Reaktion auf das vorangegangene Schreiben des Klägers vom 10. Juli 1996 dar (Anlage 6 zur Klage), in dem dieser zur Erfüllung der Lieferverpflichtung aus Phase 1 eine Nachfrist bis zum 22. Juli 1996 gesetzt hatte. Angesichts der in diesem Schriftwechsel liegenden Einigung der Parteien und in Anbetracht der vertraglichen Aufgabenverteilung bezüglich der Datenübertragung kann die Beklagte dem an sie gerichteten Vorwurf der (teilweise) fehlerhaften Datenkonvertierung im nachhinein nicht mehr mit Erfolg mit dem Einwand begegnen, der Kläger habe durch die verspätete Zurverfügungstellung lesbarer Daten zu einer Verzögerung beigetragen und damit den Mangel selbst mitverursacht.
63Soweit der Sachverständige auf Seite 3 seines Gutachtens darauf hinweist, mit einem am 19. August 1996 korrigierten Konvertierungsprogramm habe der Übertragungsfehler ausgeschaltet werden können, trägt die Beklagte hierzu nicht vor, daß sie von dieser Möglichkeit vor Fristablauf oder jedenfalls vor Erhalt des Schreibens des anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 16. September 1996 auch Gebrauch gemacht, den Mangel also noch beseitigt hat. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus ihrem
64erstinstanzlichen Vortrag, angesichts der zeitlichen Dauer des Durchlaufs eines Übersetzungsprogramms sei ihr bis zur Programmpräsentation (vom 6. September 1996) die Kontrolle einzelner Datensätze nicht mehr möglich gewesen.
65cc) Briefanreden mit Adelstiteln, sonstigen Titeln und Adelsprädikaten
66Auch in diesem Punkt hat das Landgericht - im Ergebnis - zu Recht einen Mangel im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB bejaht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob seine Auffassung zutrifft, ein Fehler liege bereits deshalb vor, weil in alphabetischen Namensauflistungen, beispielsweise Telefonbüchern oder Bibliotheksverzeichnissen, Namen mit dem vorangestellten Adelszusatz "von" normalerweise nicht unter dem Buchstaben "v" aufgeführt seien.
67Von einem Fehler bezüglich der Stellung dieses Namenszusatzes in den Briefanreden ist jedenfalls aus anderen Gründen auszugehen. Zutreffend weist das Landgericht nämlich darauf hin, die Beklagte habe davon ausgehen müssen, daß der Kläger die im Geschäftsverkehr üblichen Anreden verwenden wolle. Dies ist selbstverständlich und bedarf keiner näheren Erläuterung. Darüber, daß die Briefanrede "Herr von Dr. M." (anstatt "Herr Dr. von M.") im Geschäftsverkehr nicht üblich, sondern im Gegenteil absolut ungebräuchlich ist, kann ernsthaft nicht gestritten werden. Dies mußte auch der Beklagten ohne weiteres einleuchten. Auch wenn sie, was der Sachverständige auf Seite 8 seines Gutachtens anspricht, wegen der unklaren Formulierungen im Pflichtenheft insoweit Zweifel hatte, so hätte es der Beklagten oblegen, diese durch Rücksprache mit dem Kläger zu beseitigen und dessen spezielle Vorstellungen in dem betreffenden Punkt zu erfragen. Zur eigenmächtigen Verwirklichung einer bestimmten, mit diesen Vorstellungen nicht korrespondierenden Lösung war die Beklagte keinesfalls berechtigt.
68Dies ergibt sich daraus, daß nach den vertraglichen Vereinbarungen die Masken, Maskeninhalte, Feldnamen,
69Feldinhalte etc. den Bedürfnissen des Klägers anzupassen waren (vgl. A der Ergänzungen und Änderungen vom 10. August 1995 zum Pflichtenheft). Wenn das Pflichtenheft zur Frage der Stellung von Adelsprädikaten etc. keine hinreichend klaren Vorgaben enthielt, so enthob dies die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung, insoweit die diesbezüglichen Wünsche und Vorstellungen des Klägers zu erfragen und mit diesem eine verbindliche Klärung herbeizuführen. Denn die Erstellung eines möglichst umfassenden Pflichtenheftes liegt nicht einseitig bei dem Anwender; auch der Anbieter von Software und sonstigen EDV-Produkten muß daran mitwirken. Er muß beispielsweise von sich aus die innerbetrieblichen Bedürfnisse ermitteln, darauf drängen, daß der Anwender sie in einem Pflichtenheft niederlegt, für ihn erkennbare Unklarheiten und Bedürfnisse aufklären, bei der Formulierung der Aufgabenstellung mitwirken und einen Organisationsvorschlag zur Problemlösung unterbreiten. All dies folgt aus dem Know-how des Anbieters und seiner im Regelfall umfangreicheren Erfahrung im Software- und EDV-Bereich. Versäumt der Anbieter die Erfüllung dieser Pflicht, so ist er verantwortlich dafür, wenn einer Anlage beziehungsweise einem Programm die erforderliche Unkompliziertheit und Eignung für die individuellen Bedürfnisse des Anwenders fehlt (vgl. zum Ganzen Jaeger, Chronik der Rechtsentwicklung des Computerrechts, Sonderdruck 1994 "175 Jahre Oberlandesgericht Köln", Seite 112, 113 mit Nachweisen).
70Zur eigenmächtigen Verwirklichung einer bestimmten Lösung war die Beklagte auch nicht berechtigt, soweit es die Reihenfolge der Anordnung von Adelstiteln (etwa "Graf") und anderen Titeln (insbesondere "Dr.") in der Briefanrede anbetrifft. Die Parteien streiten insoweit darüber, ob im Geschäftsverkehr die Anrede "Sehr geehrter Herr Dr. Graf M." oder die Anrede "Sehr geehrter Herr Graf Dr. M." die übliche oder zumindest gebräuchlichere ist. Zutreffend ist hier die Auffassung des Klägers; die korrekte Anrede ist die erstgenannte, weil die Bezeichnung "Graf M." insgesamt als Familienname gilt. Mag diese Erkenntnis auch nicht zum Allgemeinwissen gehören und mag insoweit im Pflichtenheft auch nicht mit hinreichender Klarheit eine Lösung vorgegeben gewesen sein, so hätte die Beklagte jedenfalls nicht eigenmächtig die zweite Alternative wählen dürfen, sondern Rücksprache mit dem Kläger nehmen müssen, um dessen diesbezügliche Wünsche zu ermitteln. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich in Rechtsanwaltskreisen eine nicht geringe Anzahl von Adelstitelträgern befindet. Daß in derartigen Kreisen in der Regel gesteigerter Wert auf eine korrekte Anrede gelegt wird, mußte auch der Beklagten einleuchten.
71Der Hinweis des Sachverständigen, eine Korrektur der von der Beklagten realisierten Lösung sei auf einfache Weise durch Änderung eines einzigen Befehls zu erreichen, spielt keine Rolle, vermag insbesondere am Vorliegen eines Mangels nichts zu ändern. Im übrigen ist festzustellen, daß die Beklagte Gelegenheit hatte, den Fehler abzustellen, nachdem dieser bereits im Testbericht zur Programmversion vom 22. Juli 1996 unter Nr. 134 vom Kläger gerügt worden war. Spätestens danach war die Beklagte verpflichtet, eine den Vorstellungen des Klägers entsprechende Lösung zu wählen.
72dd) Fehlende Übernahme der Berufsbezeichnungen in Etikett 1
73Auch bezüglich dieses Punktes hat das Landgericht mit Recht einen Mangel darin gesehen, daß die Berufsbezeichnungen aus den von der H.S. GmbH übernommenen Daten nicht in Etikett 1 übernommen und ausgedruckt werden. Damit ist die betreffende Vorgabe unter B) der Ergänzungen und Änderungen vom 10. August 1995 zum Pflichtenheft nicht erfüllt, wo es heißt: "Etikett 1 besteht aus: Anrede, Berufsbez.". Nach den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 9 seines Gutachtens leistet das Programm diese Funktion bis heute nicht. Daß es sich hier um eine mit geringem Aufwand in wenigen Minuten zu behebende "Bagatelle" handelt, kann nicht zur Verneinung eines Mangels im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB führen. Der Kläger hatte im übrigen bereits unter Nummer 133 des Testberichts zur Programmversion vom 22. Juli 1996 darauf hingewiesen, daß beide Etiketten so aufgebaut werden müßten, wie in der Vertragsergänzung vom 10. August 1995 beschrieben.
74ee) Fehlende Möglichkeit der Abspeicherung eines unvollständigen Adressenteils
75Auch in diesem Punkt hat das Landgericht zutreffend einen Mangel bejaht. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es - wie der Kläger meint - sinnvoll ist, daß programmseitig die Möglichkeit besteht, auch einen nur unvollständigen Teil einer Adresse bereits abzuspeichern, um späteren Arbeitsaufwand gering zu halten, oder ob - wie die Beklagte unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 10 seines Gutachtens meint - die nicht eröffnete Möglichkeit der "Belastung des Systems" mit "fragmentarischen Daten" sogar eine Sicherheitsfunktion erfüllt. Denn dem Landgericht ist darin zu folgen, daß zumindest ein Warnhinweis auf dem Bildschirm erscheinen muß, wenn eine Abspeicherung entgegen dem üblichen Ablauf nicht erfolgt. Der Kläger vertritt insoweit zutreffend den Standpunkt, daß ein systematischer Programmfehler vorliegt, wenn die Speicherung unvollständiger Daten beim "Verlassen mit OK" unterbleibt, ohne daß ein Warnhinweis auf den Verlust der Daten erfolgt. Jedenfalls insoweit entspricht das Programm nicht dem Stand der Technik, was der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann, ohne den von beiden Parteien hierzu erbotenen Sachverständigenbeweis zu erheben.
76ff) Keine automatische Änderung im Feld Anrede bei manueller Änderung des Feldes Geschlecht
77Auch in diesem Punkt hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen eines Mangels bejaht unter Hinweis darauf, die ausdrückliche Vereinbarung einer solchen Plausibilitätskontrolle sei angesichts des Zweckes einer Datenbanksoftware, größtmögliche Arbeitserleichterung und Automatisierung von Datenverarbeitungsabläufen zu gewährleisten, nicht erforderlich. Daß der Kläger Wert auf einen automatischen Zusammenhang von Anrede und Geschlecht legte, hatte er zudem auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß es im Pflichtenheft heißt "zusätzlich benötigt wird in der Maske Adresse: Geschlecht (kombiniert mit Anrede)". Wenn dabei auch der Begriff "Briefanrede" nicht verwendet war, so konnte die Beklagte das Begehren des Klägers bei verständiger Würdigung nur so auffassen, daß er nicht nur die automatische Zuordnung der richtigen Anrede aufgrund des Geschlechtseintrags begehrte, sondern zusätzlich auch die automatische Erzeugung der richtigen Briefanrede aufgrund der Angabe des Geschlechts. Denn nur so kann das Ziel einer größtmöglichen Arbeitserleichterung und Automatisierung von Datenverarbeitungsabläufen erreicht werden. Überdies hatte der Kläger seine diesbezüglichen Vorstellungen auch unter Ziffer 132 des Testberichts zur Programmversion vom 22. Juli 1996 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, ohne daß die Beklagte dem widersprochen hätte, insbesondere auf das Fehlen der vertraglichen Vereinbarung einer derartigen Plausibilitäts-Verknüpfung einzelner Feldinhalte hingewiesen hätte.
78Der Sachverständige hat sich zu dieser Problematik auf Seite 11 seines Gutachtens geäußert, wobei er auf Seite 2 und 3 sowie auf die Maske Anlage A 2 zum Gutachten verweist. Aus seinen Ausführungen geht hervor, daß das Programm das Geschlecht eines Mitglieds automatisch aus dem Inhalt des Feldes "Anrede" ableitet, und nicht umgekehrt. Dies ist auch logisch, weil unterschiedliche Anredeformen möglich sind, so etwa für weibliche Personen "Damen" und "Frau". Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, eine automatische Verknüpfung von Feldinhalten sei ausgeschlossen, wenn die Änderung eines Datenfeldes nicht zwingend die Änderung eines anderen erfordere, wenn also eine Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten innerhalb eines Datenfeldes bestehe, so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Denn wenn im Feld Geschlecht (sex) "feminin" und im Feld Anrede die Singularform "Frau" einmal eingetragen ist, wäre es logisch und konsequent, wenn bei Änderung des Ge-
79schlechtseintrags in "maskulin" nunmehr unter Beibehaltung der Singularform im Feld Anrede und daran anknüpfend auch im Feld Briefanrede der Eintrag "Herr" erzeugt würde. Entsprechendes gilt, wenn im Feld Anrede bereits die Pluralform "Damen" eingetragen wäre; in diesem Falle müßte eine automatische Änderung in "Herren" erfolgen.
80Derartige Plausibilitäts-Verknüpfungen sind technisch ohne weiteres möglich und gehören zu den Anforderungen, die an ein modernes und leistungsfähiges Mitgliederverwaltungsprogramm zu stellen sind, was der Senat wiederum aus eigener Sachkunde beurteilen kann. Angesichts der Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung konnte der Kläger erwarten, daß das Programm größtmögliche Arbeitserleichterung und Automatisierung von Datenverarbeitungsabläufen würde gewährleisten können. Dies hat er spätestens durch den Inhalt seines Testberichts der Beklagten auch unmißverständlich zu verstehen gegeben.
815. Das Vorhandensein der fünf aufgezeigten Mängel berechtigte den Kläger gemäß § 634 Abs. 1 BGB zur Wandelung des Werkvertrages, nachdem die im Anwaltsschreiben vom 29. August 1996 gesetzte Frist ergebnislos abgelaufen war. Die Länge dieser Frist hat das Landgericht mit zutreffender Begründung als angemessen erachtet. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung auch nicht.
82Mit Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht auch festgestellt, daß die Wandelung nicht gemäß § 634 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Die fünf aufgezeigten Mängel stellen jedenfalls in ihrer Summe keine nur unerhebliche Hinderung des Werts oder der Tauglichkeit des Programms dar, ohne daß es darauf ankäme, ob die Mängelbeseitigung ohne großen Aufwand möglich wäre. § 634 Abs. 3 BGB stellt nämlich nicht auf die Geringfügigkeit des erforderlichen Arbeits- oder Kostenaufwands für die Mängelbeseitigung, sondern auf die Frage ab, ob es sich um eine geringfügige Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Werkes handelt (vgl. BGH NJW-RR 1993, 309, 311). Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt, daß maßgeblich die berechtigten Ansprüche sind, die der Kläger an das in Auftrag gegebene Mitgliederverwaltungsprogramm stellen konnte. Diese Ansprüche sind, was sich schon aus der Höhe der vereinbarten Vergütung ergibt, durchaus hoch anzusetzen. Die Summe der fünf aufgezeigten Mängel läßt es deshalb nicht mehr zu, von einer nur unerheblichen Minderung des Werts oder der Tauglichkeit des Programms zu sprechen. Ergänzend kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.
836. Darüber hinaus ist, ohne daß es nach den vorstehenden Ausführungen hierauf noch entscheidend ankäme, festzustellen, daß nach dem wechselseitigen Parteivorbringen jedenfalls auch noch zwei der weiteren Mängelrügen des Klägers berechtigt sind, mit denen sich das Landgericht im Urteil nicht auseinandergesetzt hat (und auch nicht auseinanderzusetzen brauchte).
84Es handelt sich hierbei um folgende Mängel
85a) Ziffer II. 5) der Berufungserwiderung (= Ziffer 13 der Klageschrift)
86Der Kläger rügt, bei den von der H.S. GmbH übernommenen Daten sei zwar das Feld Anrede ausgefüllt, das Feld Geschlecht sei jedoch leer. Seine Versuche, das Feld Geschlecht durch manuelle Eingabe auszufüllen, hätten sich als undurchführbar erwiesen. Hierin sieht er zu Recht einen Mangel, der als solcher von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird. Wenn sie hierzu auf Seite 11 der Klageerwiderung behauptet hat, es handele sich um ein Problem der Datenübernahme, welches durch einen nochmaligen Durchlauf des Übersetzungsprogramms hätte gelöst werden können, worauf sie sich auch in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 1998 nochmals bezieht, so ist dieser Vortrag unerheblich. Wie bereits dargelegt, fiel die ordnungsgemäße und fehlerfreie Datenübernahme in den Aufgabenbereich der Beklagten. Ihr Hinweis, der Kläger habe einen nochmaligen Konvertierungsdurchlauf abgelehnt, vermag ihrer Verantwortlichkeit für den Verbleib des bezeichneten Mangels nicht zu beseitigen. Denn es kann, wie ebenfalls bereits dargelegt, mangels hinreichend konkreten Vortrags der Beklagten nicht angenommen werden, daß der Kläger die Beseitigung des Mangels innerhalb der gesetzten Frist treuwidrig verhindert hat, indem er ein vor deren Ablauf ernsthaft unterbreitetes Mängelbeseitigungsangebot der Beklagten abgelehnt hat.
87Der betreffende Mangel wurde vom Kläger unter Nummer 132 des Testberichts zur Programmversion vom 22. Juli 1996 angesprochen ("Es fehlt das Feld Geschlecht; über den Vornamen muß ein Geschlechtseintrag vorgenommen werden (änderbar)"), war mithin in hinreichend bestimmter Form Gegenstand der Mängelbeseitigungsaufforderung im anwaltlichen Fristsetzungsschreiben vom 29. August 1996.
88b) Ziffer II. 6) der Berufungserwiderung (= Ziffer 14 der Klageschrift)
89Zu diesem Punkt rügt der Kläger, in das Pflichtfeld "Sozietät" werde bezüglich der von der H.S. GmbH übernommenen Adressen ein Eintrag auch in Fällen vorgenommen, in denen ein Anwalt nicht Mitglied einer Sozietät sei; das Pflichtfeld Sozietät werde also stets dann ausgefüllt, wenn in dem Pflichtfeld Adressart der Eintrag Anwalt erscheine. Auch hierin sieht der Kläger zu Recht einen Mangel, weil das Programm insoweit zwingend Einträge erzeugt, die zum Teil aber nicht gewollt sind und den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Auch diesen Fehler stellt die Beklagte an sich nicht in Abrede, wobei sie auf Seite 12 in Verbindung mit Seite 11 der Klageerwiderung wiederum darauf hingewiesen hat, es handele sich um ein Problem der Datenübernahme, welches durch einen nochmaligen Konvertierungsdurchlauf hätte gelöst werden können. Mit diesem Einwand kann sie jedoch aus den vorstehend unter a) aufgezeigten Gründen keinen Erfolg haben.
90Der Kläger hat auch diesen Mangel in seinem Testbericht zur Programmversion vom 22. Juli 1996 unter Nummern 176 und 178 in hinreichend bestimmter Form angesprochen. Unter Nummer 176 ist die Rede davon, die Sozietätsverwaltung sei unvollständig und fehlerhaft. Unter Nummer 178 heißt es ergänzend, ein Anwalt, der zum Beispiel völlig aus einer Sozietät ausscheide, müsse sofort mit der neuen Adresse (ohne Sozietät) aktiv werden. Diesen Rügen konnte die Beklagte ohne weiteres entnehmen, daß es dem Kläger - was ohnehin selbstverständlich ist - darauf ankam, daß im Pflichtfeld Sozietät nur dann ein Eintrag vorgenommen werden sollte, wenn der betreffende Anwalt tatsächlich auch Mitglied einer Sozietät ist. Daß ihr der in dieser Hinsicht bestehende Mangel des Programms nicht bekannt war, macht die Beklagte auch nicht geltend.
917. Bezüglich des Feststellungsantrages des Klägers, dem das Landgericht teilweise stattgegeben hat, sowie hinsichtlich der mit der Berufung erneut zur Entscheidung gestellten Widerklageanträge der Beklagten kann auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen unter III. und IV. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Hiergegen hat die Beklagte keine neuen Einwände erhoben, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.
928. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.
93Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
94Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 463.000,00 DM
95(230.000,00 DM + 3.000,00 DM hinsichtlich der Klage, 230.000,00 DM bezüglich der Widerklage).