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Oberlandesgericht Köln, 19 U 210/97

Datum:
08.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 210/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0508.19U210.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 80/97
Schlagworte:
Verjährungsunterbrechen Anerkenntnis
Normen:
SGB X § 116
Leitsätze:
Ein von dem Versicherer gegenüber dem Unfallgeschädigten abgegebenes Anerkenntnis wirkt auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den die Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen sind, verjährungsunterbrechend (Anlehnung an BGH VersR 1996, 349 und VersR 1996, 1126).
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.8.1997 - 20 O 80/97 - wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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