Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der geltendgemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
3Weil die Parteien einen Gewährleistungsausschluß vereinbart haben, kommt es darauf an, ob die Beklagte, vertreten durch ihren Ehemann, den Zeugen M. dem Kläger uneingeschränkt Unfallfreiheit des Opel Corsa zugesichert hat. Dazu enthält der von den Parteien unterschriebene Kaufvertrag vom 06.01.1996 (Bl. 24 d.A.) folgendes:
4"Der Verkäufer verkauft das Fahrzeug unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.
5Von diesem Gewährleistungsausschluß ausgenommen sind folgende (vom Verkäufer zugesicherte) Eigenschaften des Fahrzeugs:
6Das Fahrzeug ist unfallfrei.* Das Fahrzeug ist während des Besitzes beim Verkäufer unfallfrei betrieben worden.* Das Fahrzeug hat lediglich folgende Unfallschäden erlitten (Zahl, Art der Beschädigung, Reparaturkosten):*
7...
8(* Nichtzutreffendes bitte streichen)"
9Hinter dem letzten Doppelpunkt sind von Hand zwei Querstriche eingetragen worden. Andere Streichungen enthält das Formular nicht, auch keine Klausel, daß mündliche Abreden nicht gelten sollen.
10In Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts hat der Kläger damit eine uneingeschränkte Zusicherung der Unfallfreiheit nicht bewiesen. Schon der Inhalt der Urkunde ist nicht zweifelsfrei. Durch die Striche sind erlittene Unfallschäden verneint worden. Dem Kläger ist zuzugeben, daß die beiden vorhergehenden Sätze sich logisch nicht unbedingt ausschließen, denn ein Verkäufer kann wie zur Bekräftigung der Unfallfreiheit zusätzlich zusichern, daß - insbesondere - während seiner Besitzzeit kein Unfallschaden eingetreten sei. Gemeint ist in dem Formular allerdings im zweiten Satz eindeutig eine Einschränkung gegenüber dem ersten: Während dieser allgemein Unfallfreiheit zusichert, beschränkt der zweite sie auf die Besitzzeit des Verkäufers. (Der dritte Satz enthält dann eine weitere Einschränkung: "lediglich folgende Unfallschäden".) Damit ist nach dem benutzten Formulartext die Vereinbarung der Parteien verschiedenen Deutungen offen; nach seiner Konzeption ist die Aussage widersprüchlich, weil uneingeschränkte und eingeschränkte Zusicherung nebeneinander stehen. Deshalb ist aber nicht das Formular (als AGB) unklar im Sinne von § 5 AGBG, wie der Kläger meint, sondern die Parteien haben es nicht ausreichend ausgefüllt bzw. gestrichen und haben dadurch ihre Vereinbarung schriftlich nicht hinreichend klargestellt. Daher kommt es darauf an, was die Parteien zur Unfallfreiheit besprochen haben, zumal mündliche Abreden nicht ausgeschlossen worden sind. Individuelle Vereinbarungen haben im übrigen Vorrang vor AGB (§ 4 AGBG).
11Das Landgericht hat die Aussage des Begleiters des Klägers, des Zeugen V., mit Recht zurückhaltend bewertet. Konkret hat er nur die Zusicherung "Unfallfreiheit" angegeben, alles andere ist vage geblieben. Den Vertrag vom 06.01.1996 kannte er nicht, "schon eher" den vom Kläger mitgebrachten Vertragsentwurf (Bl. 21 d.A.), der aber von der Beklagten bzw. dem Zeugen M. nicht unterschrieben worden ist. Insgesamt wirkt die Aussage in Bezug auf die Unfallfreiheit wie eingelernt. Der Zeuge M. hat demgegenüber geschildert, daß über die Unfallfreiheit gesprochen worden sei, und daß er dabei gesagt habe, das Fahrzeug sei "bei uns" unfallfrei gewesen und es sei von einem polnischen Diplomaten als unfallfrei erworben worden. Dies entspricht den Angaben in dem Kaufvertrag vom 17.08.1995 zwischen dem polnischen Verkäufer und dem Zeugen M. (Bl. 13 d.A.). Es liegt nahe, daß der Zeuge M. sich tatsächlich so geäußert hat, weil er naturgemäß über das Schicksal des Fahrzeugs beim Vorbesitzer aus eigener Kenntnis nichts sagen konnte. Es spricht auch viel dafür, daß die Beklagte und der Zeuge M. tatsächlich von einem Unfallschaden, wenn er vorgelegen haben sollte, nichts wußten, denn der Kläger hat ihn, obwohl mit Gebrauchtwagen handelnd, selbst nicht entdeckt und dazu ausgeführt, die Schäden hätte "nur bei intensivster Kontrolle des Kofferrauminnenraums und Unterbaus festgestellt werden" können. Das Geräusch, nach dessen Ursache der Zeuge L. für die Beklagte gefahndet hat, hat nicht erkennbar etwas mit dem vom Kläger geltendgemachten Schaden zu tun. Das behauptet der Kläger auch selbst nicht.
12Insgesamt kann damit eine Zusicherung seitens der Beklagten nur in dem von dem Zeugen M. bekundeten Umfang als bewiesen angesehen werden. Diese Zusicherung kann durchaus richtig gewesen sein und wäre auch nicht widerlegt, wenn beim Kläger ein Schaden nicht entstanden ist. Denn damit stände noch nicht fest, daß der Schaden während der Besitzzeit der Beklagten eingetreten ist.
13Ein Anspruch nach § 463 BGB scheidet danach ebenso aus wie eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB).
14Auf die übrigen Streitpunkte kommt es nicht mehr an.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.