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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
3Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung des von ihr für sein Haus gelieferten Dachdeckermaterials verlangen kann (§ 433 Abs. 2 BGB), weil er Vertragspartner der Klägerin geworden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte der Klägerin den Auftrag zur Lieferung unter der Bedingung erteilt hat, die Lieferung müsse bis Samstag, dem 29.4.1995 erfolgen. Denn er hat die Lieferung am 12.5.1995 angenommen und die Materialien in sein Haus einbauen lassen. Das durfte die Klägerin nur so auffassen, daß er auf die Einhaltung der Bedingung keinen Wert mehr legte, der Vertrag also bedingungslos gelten sollte. Zumindest lag in der Lieferung ein neues Angebot der Klägerin an den Beklagten, das dieser mit der Entgegennahme der Materialien und ihrem Einbau in sein Haus angenommen hat; denn dem Beklagten war nach dem von der Zeugin P. bekundeten Inhalt des Telefonats, das er mit dem Zeugen W. geführt hat, klar, daß die Klägerin nur auf seine Rechnung, nicht aber auf die der C.-Haus liefern wollte.
4Abgesehen davon handelt es sich bei der vom Beklagten behaupteten Zeitbestimmung nicht um eine aufschiebende, sondern um eine auflösende Bedingung, wie die Vorschrift des § 163 BGB zeigt, die lautet:
5"Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158 , 160 , 161 entsprechende Anwendung."
6Für das Vorliegen und den Eintritt einer auflösenden Bedingung trägt aber der Beklagte die Beweislast (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 56. Aufl., Einf v § 158 Rn 14) . Dieser Nachweis ist ihm nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen. Denn der Aussage der Zeugin P. kann jedenfalls keine größere Glaubhaftigkeit zugemessen werden als der des Zeugen W., eher ist das Gegenteil der Fall. Die Zeugin konnte sich schon nicht daran erinnern, ob der Zeuge W. Lieferung bis Samstag zugesagt hat; sie hat darüber hinaus bekundet, der Beklagte sei ganz froh gewesen, daß im Mai überhaupt eine Lieferung erfolgte. Angesichts dessen, der noch ausstehenden Spezifikation der zu liefernden Materialien durch die Firma C.-Haus und der Tatsache, daß die Klägerin Samstags grundsätzlich nicht ausliefert, erscheint die Aussage des Zeugen W., der Beklagte habe nur auf schnellstmögliche Lieferung gedrängt, lebensnah und glaubhafter.
7Hinsichtlich des Zinsausspruchs ist das landgerichtliche Urteil zwar widersprüchlich, weil als unstreitig aufgeführt ist ein Zinsschaden der Klägerin von 10 %, während es, ohne die Klage insoweit abzuweisen nur 4 % zuerkannt hat. Das ist von der Klägerin aber nicht angegriffen worden, so daß es insoweit zugunsten des Beklagten bei der Zinsentscheidung zu verbleiben hat.
8Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
9Beschwer für den Beklagten: unter 60.000,-- DM