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Oberlandesgericht Köln, 19 U 121/97

Datum:
13.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 121/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0313.19U121.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 253/96
Schlagworte:
Verjährung Gewährleistungsansprüche Anerkenntnis Mängelrüge
Normen:
BGB §§ 389, 459 ff., 480
Leitsätze:
Eine Partei kann sich nicht mit Erfolg auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen berufen, wenn sie die Mängelrügen anerkannt und zudem noch ihrerseits gegenüber den sich hieraus ergebenden Ansprüchen aufgerechnet hat.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. April 1997 - 20 O 253/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.10.1996 - 20 O 253/96 - wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten verursachten Kosten, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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