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Oberlandesgericht Köln, 19 U 103/98

Datum:
18.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 103/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1218.19U103.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 553/97
Schlagworte:
Parkplatz Verkehrslage
Normen:
BGB §§ 249, 251; StVO §§ 5, 9
Leitsätze:
1. Schließt ein Kraftfahrer aus der Fahrweise eines vorausfahenden Fahrzeugs, dessen Fahrer suche einen Parkplatz, und kommt ein solcher auf der linken Straßenseite im Bereich einer Straßeneinmündung in Sicht, dann darf er wegen unklarer Verkehrslage nicht überholen, auch wenn der Vorausfahrende nicht links blinkt. 2. Beobachtet ein Kraftfahrer im Bereich eines Überholverbots über längere Zeit hinweg im Rückspiegel ein "drängelndes" Motorrad, dann muss er sich nach Ende des Überholverbots Gewissheit verschaffen, dass der Motorradfahrer ihn nicht links überholt, bevor er seinerseits nach links abbiegt. Nur dann erfüllt er in einem solchen Fall die Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO. 3. Wer ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug nur mit einigen gebrauchten Teilen repariert und mit neuen Reifen versieht, es dann aber nach kurzer Zeit veräußert, kann Reparaturkosten lt. Gutachten maximal in Höhe der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert geltend machen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landge-richts Köln vom 15.05.1998 - 20 O 553/97 - unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagten zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.454,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.08.1997 zu zahlen. 2. Die Beklagten zu 1. und 3. werden darüberhinaus als Gesamtschuldner verur-teilt, an den Kläger weitere 1.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.08.1997 zu zahlen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen: der Kläger 64 % der Gerichtskosten, seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der außergerichtli-chen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. sowie 75 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.; die Beklagten zu 1. und 3. 36 % ihrer eigenen außergerichtli-chen Kosten sowie als Gesamtschuldner 36 % der Gerichtskosten und der außer-gerichtlichen Kosten des Klägers; der Beklagte zu 2. 25 % seiner eigenen außerge-richtlichen Kosten allein sowie als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 3. 25 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen: der Kläger 63 % der Gerichtskosten, seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. sowie 74 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.; die Beklagten zu 1. und 3. 37 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie als Gesamtschuldner 37 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers; der Beklagte zu 2. 26 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten allein sowie als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 3. 26 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägers. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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