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Oberlandesgericht Köln, 17 W 70/98

Datum:
01.07.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 70/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0701.17W70.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 0 346/96
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsbeschluß Begründung
Normen:
ZPO § 103
Leitsätze:
Kostenfestsetzungsbeschlüsse müssen grundsätzlich eine Begründung enthalten, die es der beschwerten Partei und dem Rechtsmittelgericht ermöglicht, die Entscheidung des Rechtspflegers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuvollziehen. Die Begründung soll die Partei von der Richtigkeit der Entscheidung überzeugen und dadurch überflüssige Rechtsmittel und deren Kosten vermeiden helfen, im Falle der Anfechtung der Entscheidung die Rechtsmittelbegründung erleichtern. Eine Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nur dann entbehrlich, wenn sich die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zwingend aus dem den Parteien bekannten und aus den Akten ersichtlichen Verfahrensstoff ergeben oder wenn die Entscheidung der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten entspricht. Wenn und soweit die von der erstattungsberechtigten Partei geltend gemachten Kosten bei der Kostenfestsetzung keine Berücksichtigung gefunden haben, bedarf dies einer näheren Erläuterung, die den Umständen des konkreten Falles Rechnung trägt. Die Verletzung der Begründungspflicht stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, der gemäß § 539 ZPO (in entsprechender Anwendung) im Umfang des Rechtsmittelangriffs zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges führt, sofern nicht ausnahmsweise eine eigene abschließende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sachdienlich erscheint (§ 540 ZPO analog).
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit der Rechtspfleger die Kostenfestsetzungsanträge der Antragstellerin vom 6. September 1996 und vom 4. Dezember 1996 zurückgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an den Rechtspfleger des Landgerichts Köln zurückverwiesen, der auch über die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
 
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