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G r ü n d e
2Die nach den §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG in der seit dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in entsprechender Anwendung der §§ 539, 575 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des Gerichts des ersten Rechtszugs, soweit diese die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 392,86 DM antragsgemäß in die Kostenfestsetzung einbezogen hat.
3Das Verfahren der Rechtspflegerin leidet an einem wesentlichen Mangel, weil es an einer Begründung dafür fehlt, weshalb die Beklagte von dem Kläger die Erstattung der streitigen Umsatzsteuer verlangen kann. Es ist anerkannten Rechts, daß Kostenfestsetzungsbeschlüsse - wie grundsätzlich alle mit einem Rechtsmittel anfechtbare Entscheidungen - eine Begründung enthalten müssen, die es der beschwerten Partei und dem Rechtsmittelgericht ermöglicht, die Entscheidung des Rechtspflegers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuvollziehen. Die Begründung soll die Partei von der Richtigkeit der Entscheidung überzeugen und dadurch überflüssige Rechtsmittel und deren Kosten vermeiden helfen, im Falle der Anfechtung der Entscheidung die Rechtsmittelbegründung erleichtern. Eine Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nur dann entbehrlich, wenn sich die der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen zwingend aus dem den Parteien bekannten und aus den Akten ersichtlichen Verfahrensstoff ergeben oder wenn die Entscheidung der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten entspricht. Wenn und soweit der Rechtspfleger bei der Festsetzung Kosten berücksichtigt, deren Erstattbarkeit Zweifeln unterliegt, muß dies im einzelnen erläutert werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Rechtspflegerin geht mit keinem Wort darauf ein, aus welchen Gründen der Kläger neben den Gebühren und Auslagen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auch die darauf aufgeschlagene Umsatzsteuer zu erstatten hat, obwohl die Tatsache, daß der Rechtsstreit aus den gewerblichen Aktivitäten der Beklagten hervorgegangen ist, die Annahme nahelegt, daß die Beklagte die zur Festsetzung angemeldete Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug verwenden kann.
4Darüber hinaus hat die Rechtspflegerin gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Wie in jedem der in der Zivilprozeßordnung geregelten förmlichen Verfahren sind auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Vorschriften der §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO sinngemäß anzuwenden, mit der Folge, daß der Rechtspfleger verpflichtet ist, vor der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag auf einen von den Parteien erkennbar übersehenen oder für unerheblich gehaltenen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen und darauf hinzuwirken, daß sich die Parteien über alle für die Rechtsfindung erforderlichen Tatsachen vollständig erklären. Das gilt seit der am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Neuregelung des Rechtsmittelzuges im Kostenfestsetzungsverfahren umso mehr, als dem Rechtspfleger dadurch das Abhilferecht und damit die Möglichkeit der Nachbesserung genommen worden ist. Die Rechtspflegerin hätte deshalb über den Antrag der Beklagten auf Festsetzung der als Teil ihrer Anwaltskosten geltend gemachten Umsatzsteuer nicht entscheiden dürfen, ohne zuvor eine Erklärung gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO darüber herbeigeführt zu haben, ob die Beklagte die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann oder nicht. Auch das hat die Rechtspflegerin pflichtwidrig unterlassen.
5Die Verletzung der Begründungs- und/oder der Aufklärungspflicht stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, der gemäß § 539 ZPO (in entsprechender Anwendung) im Umfang des Rechtsmittelangriffs zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Rechtspfleger führt, sofern er nicht ausnahmsweise eine eigene abschließende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sachdienlich erscheint (§ 540 ZPO analog). Da es im Streitfall weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, sieht der Senat davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden; er hält es vielmehr für sachdienlich, den unter dem 1. Oktober 1998 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben und die Sache zur Klärung der entscheidungserheblichen Tatsachen an die Rechtspflegerin des Landgerichts zurückzuverweisen.
6Für die weitere Sachbehandlung und die neuerliche Entscheidung in der Sache sei darauf hingewiesen, daß gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung der erstattungsberechtigten Partei genügt, daß sie die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Allerdings muß der Antragsteller dies ausdrücklich erklärt haben. Der Umstand, daß die Beklagte die auf die Vergütung ihres Prozeßbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer in ihren Festsetzungsantrag aufgenommen hat, reicht nicht aus und rechtfertigt es deshalb nicht, die Umsatzsteuer mit festzusetzen. Andererseits kann und darf die Umsatzsteuer nicht schon deshalb von der Kostenerstattung ausgenommen werden, weil die Beklagte sich zur Vorsteuerabzugsberechtigung bisher nicht erklärt hat. Vielmehr ist eine Entscheidung darüber, ob die Umsatzsteuer erstattungsfähig ist oder unberücksichtigt bleiben muß, unzulässig, so lange die Rechtspflegerin der Beklagten keine Möglichkeit gegeben hat, zu der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung ergänzend vorzutragen. Dies wird die Rechtspflegerin nachzuholen haben.
7Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde ist der verfahrensabschließenden Entscheidung der Rechtspflegerin vorzubehalten, weil es derzeit noch ungewiß ist, ob das Rechtsmittel des Klägers Erfolg haben wird.
8Streitwert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde: 392,80 DM