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Oberlandesgericht Köln, 17 W 303/98

Datum:
06.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 303/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1006.17W303.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 124/97
Schlagworte:
Erörterungsgebühr
Normen:
BRAGO § 31 I Nr. 4
Leitsätze:
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, nach der eine Erörterungsgebühr nur entsteht, wenn es zu einem mindestens zweiseitigen Meinungsaustausch über unterschiedliche Standpunkte bezüglich des Streitgegenstandes bzw. des Prozesses gekommen ist. An einem Meinungsaustausch fehlt es, wenn das Gericht im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels Stellung nimmt und der Rechtsmittelführer daraufhin die Berufung zurücknimmt, ohne sich zuvor weiter zu äußern.
 
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
 
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