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Oberlandesgericht Köln, 17 W 286 - 288/98

Datum:
09.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 286 - 288/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0909.17W286.288.98.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 288/93
Schlagworte:
Kostenerstattung Streitgenossen Rechtsanwälte Interessenwiderstreit
Normen:
ZPO § 91 I 1
Leitsätze:
Streitgenossen können unter Kostenerstattungsgesichtspunkten gehalten sein, einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zu machen, wenn es sich bei den Streitgenossen um Anwälte handelt, die sich - weil postulationsfähig - selbst vertreten können; ihnen kann die Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten nicht zugemutet werden, sofern sie keiner einheitlichen Sozietät angehören.
 
Tenor:
I. Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Klä-gers vom 10. September 1996 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 23. August 1996 - 7 O 288/93 - (über 4.232,35 DM als von dem Kläger an die Beklagten zu 1) und 2) zu erstattende erstinstanzliche Prozeßkosten), dem Senat vorgelegt aufgrund der Entschließung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. August 1998, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Streitwert: bis 4.000,00 DM II. Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Klägers vom 10. September 1996 gegen des Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 19. August 1996 - 7 O 288/93 - (über 4.270,75 DM als von dem Kläger an die Beklagten zu 4) und 5) zu erstattende erstinstanzliche Prozeßkosten), dem Senat vorgelegt aufgrund der Entschließung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. August 1998, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Streitwert: bis 4.000,00 DM
 
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