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Oberlandesgericht Köln, 17 W 248/98

Datum:
15.07.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 248/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0715.17W248.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 343/93
Schlagworte:
Gerichtskosten Gerichtskostenvorschuß Kostenfestsetzung
Normen:
BRAGO § 19
Leitsätze:
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der im Verfahren nach § 19 BRAGO vom Anwalt aus eigenen Mitteln verauslagte Gerichtskostenvorschüsse nicht gegen den Mandanten festgesetzt werden können.
 
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
 
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