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Oberlandesgericht Köln, 17 W 242/97

Datum:
08.07.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 242/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0708.17W242.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 279/92
Schlagworte:
Beschwerde Gerichtskosten Kostenansatz Gerichtskostenvorschuß Erinnerung Kostenverfügung Rückzahlung
Normen:
GKG § 5 I; KostVfG § 36 IV; JBeitrO § 8; KoständG Art. XI § 1
Leitsätze:
Beim Kostenansatz ist der von der Partei selbst gezahlte Gerichtskostenvorschuß zu deren Gunsten auch insoweit zu berücksichtigen, als das Gericht zuvor zu Unrecht einen nicht verbrauchten Teil dieses Vorschusses an den Prozeßbevollmächtigten zurückgezahlt hatte.
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung von Februar 1997 zum Kassenzeichen 315470 510 4 aufgehoben. Der Kostenbeamte wird angewiesen, bei einem erneuten Kostenansatz eine Vorschußzahlung von insgesamt 1.980 DM zu berücksichtigen.
 
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