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Oberlandesgericht Köln, 17 W 239/98

Datum:
14.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 239/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1014.17W239.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 116/97
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung Kostenerstattung Vollstreckungskosten
Normen:
ZPO § 788 I
Leitsätze:
Grundsätzlich ist die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten zu bejahen, wenn ein Schuldner nicht rechtzeitig leistet. Die Notwendigkeit ist dagegen prinzipiell zu verneinen, wenn der Vollstreckungsauftrag bereits erteilt wird, bevor die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegen.
 
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfah-rens werden der Beklagten auferlegt.
 
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