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Oberlandesgericht Köln, 17 W 143/98

Datum:
14.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 143/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1014.17W143.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 131/95 (PKH)
Schlagworte:
Prozeßkostenhilfe Rechtsnachfolge Erbe Kostenschuldner
Normen:
GKG § 49; GKG § 68; ZPO § 122 I Nr. 1; BGB § 1922
Leitsätze:
Der Tod einer Prozeßpartei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, läßt die Rechtsfolgen der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht rückwirkend, sondern nur ex nunc entfallen. Wird die verstorbene Prozeßpartei, alleine von ihrem Prozeßgegner beerbt, tritt in bezug auf ihre Parteirolle keine Rechtsnachfolge ein mit der Folge, daß der Erbe der Gerichtskasse gegenüber nicht nach §§ 49, 68 GKG haftet.
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert und neu gefaßt: Auf die Erinnerung des Beklagten vom 3. Februar 1998 gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung zum Kassenzeichen 97723 550 1 wird dieser aufgehoben.
 
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