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Oberlandesgericht Köln, 17 W 129/98

Datum:
01.07.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 129/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0701.17W129.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 54/90
Schlagworte:
Entschädigung Sachverständiger Stundensatz Abänderung Verwirkung
Normen:
ZSEG § 16 II; ZSEG § 7; ZSEG § 3
Leitsätze:
Der Senat vertritt seit jeher die Auffassung, daß die Änderung einer zugunsten eines gerichtlichen Sachverständigen erfolgten Entschädigungsfestsetzung nicht ohne zeitliche Begrenzung zulässig ist. Der Vertrauensgrundsatz verbietet es, eine Abänderung der Entschädigungsfestsetzung zuzulassen und eine bereits ausgezahlte Entschädigung im Wege der richterlichen Festsetzung gemäß § 16 ZSEG herabzusetzen, wenn der Sachverständige inzwischen darauf vertrauen durfte, daß es bei der ihm bewilligten Entschädigung verbleiben werde.
 
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
 
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