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Oberlandesgericht Köln, 17 W 128/98

Datum:
22.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 128/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0422.17W128.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 353/96
Schlagworte:
Avalkosten Kostenerstattung Zwangsvollstreckung Abwendung Bürgschaft Bürgschaftskosten
Normen:
ZPO § 788 II; ZPO § 788 I
Leitsätze:
1. Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid aufgrund einer Bürgschaftsgestellung dem Schuldner entstandenen Avalkosten gehören nicht zu den Kosten des vorangegangenen Prozesses. 2. Der Schuldner kann die Avalkosten auch nicht gemäß § 788 Abs. 2 ZPO ersetzt verlangen; diese Bestimmung erfaßt nur die nach § 788 Abs. 1 ZPO zugunsten des Gläubigers beigetriebenen Vollstreckungskosten, nicht aber die durch die Vollstreckung entstandenen eigenen Kosten des Schuldners. 3. Der Schuldner kann Ersatz seines Aufwandes nur im Wege des Zwischenantrages nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder durch eine besondere Klage erlangen.
 
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
 
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