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Oberlandesgericht Köln, 17 U 135/97

Datum:
02.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 135/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0902.17U135.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 89 0 75/97
Schlagworte:
Verfügung Kostenwiderspruch Prozeßgebühr
Normen:
BRAGO § 31 I Nr. 1
Leitsätze:
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (JurBüro 1992, 808; Rpfl 1993, 173) nicht mehr fest, dem Anwalt, der im Auftrag des Schuldners einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch gegen eine im Beschlußwege ergangene einstweilige Verfügung auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung eingelegt hat, erwachse in den durch § 13 Abs. 3 BRAGO gezogenen Grenzen neben einer 10/10 Prozeßgebühr nach dem Kosteninteresse eine erstattungsfähige 5/10 Prozeßgebühr aus dem Wert des Verfügungsanspruchs. Dem Prozeßbevollmächtigten entsteht lediglich eine 10/10 Prozeßgebühr nach dem Kostenstreitwert.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. November 1997 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 89 0 75/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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