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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 68/98

Datum:
13.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 68/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0513.16WX68.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 4/98
Schlagworte:
Fehlende Betreuungsnotwendigkeit
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 u. 2
Leitsätze:
Kann die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten auch ohne Anordnung der Betreuung gesichert durch Dritte erfolgen, fehlt die Betreuungsnotwendigkeit. Die Einrichtung einer Betreuung ist dann nicht gerechtfertigt.
 
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 18.3.1998 wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Februar 1998 - 6 T 4/98 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens - an das Landgericht Köln zurück-verwiesen.
 
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