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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 65/98

Datum:
16.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 65/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0416.16WX65.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 11/96
 
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 22.12.97 - 8 T 11/96 - wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 350,75 DM festgesetzt.
 
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