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Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.2. 1998 wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Februar 1998 - 6 T 563/97 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe:
2Die gem. §§ 63, 27,29 Abs.2, 53 Abs.1 S.2, 60 Abs.1 Nr.6 FGG zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, denn der angegriffene Beschluß ist nicht ohne Rechtsfehler zustandegekommen, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 550 ZPO . Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerhaft entgegen der Regelung des Art. 23 EGBGB von der uneingeschränkten Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen und hat die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 12 FGG ) verletzt, da es die Beteiligten, insbesondere die Antragsgegnerin, nicht mehr angehört hat.
3Die serbische Staatsangehörigkeit von Kind und Mutter steht einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht entgegen, § 43 b Abs. 1 FGG.
4Die in Aussicht genommene Kindesannahme unterliegt deutschem Recht, da das Heimatrecht der annehmenden Pflegeeltern das deutsche Recht ist, Art. 22 EGBGB. Hingegen beurteilt sich die Frage der Erforderlichkeit und Erteilung der Zustimmung der Kindesmutter zur Adoption nach deutschem und kumulativ nach dem Heimatrecht des Kindes, Art 23 S.2 EGBGB. Die Ausnahmevorschrift des Art. 23 S. 2 EGBGB findet derzeit keine Anwendung, da ein etwaiges Zustimmungserfordnis nach dem Heimatrecht geklärt werden kann und die Kindesmutter sich unter bekannter Anschrift in Deutschland aufhält, so daß mit der Abklärung dieser Frage keine besondere Verzögerung zu befürchten ist. Das Kind besitzt die Staatsangehörigkeit des ehemaligen Jugoslawien, woraus sich allerdings sein Heimatrecht noch nicht erschließt. Denn im ehemaligen Bundesstaat Jugoslawien lag die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Familienrechts, was auch das Adoptionsrecht umfaßt, bei den Gliedrepubliken und Autonomen Gebieten (vgl. Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Jugoslawien, III.A., S. 21 ). Welcher Gliedrepublik bzw. Autonomen Gebiet und damit welcher Rechtsordnung der Geburtsort des Kindes unterliegt, ist bisher nicht geklärt.
5Dieser Frage wird das Landgericht nachzugehen haben.
6Hierzu ist für das weitere Verfahren auf folgendes hinzuweisen:
7Sollten sich das Zustimmungserfordernis sowie die Voraussetzungen für die Zustimmungserteilung gem. Art. 23 S.1 EGBGB nach dem Recht des "engeren" Serbien richten, wonach für eine Adoption grundsätzlich die Zustimmung beider Elternteile erfoderlich ist, diese aber entbehrlich wird, wenn dem Elternteil durch Gerichtsentscheid die Elternrechte entzogen sind (Art. 156 des Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen v. 05.06.1980; ebenso das entsprechende Gesetz über die Annahme von Kindes Statt von Montenegro, Art. 6), so wird im vorliegenden Fall das Zustimmungserfordernis entfallen, Art. 156 Abs. 2. des genannten Gesetzes. Der Kindesmutter ist mit Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 17.6.1994 - 52 VII 0 2556/93 - die elterliche Sorge entzogen und für beide Kinder G. und I. Vormundschaft angeordnet worden. Diese Maßnahme dürfte dem in der zitierten Vorschrift in Zusammenhang mit Art. 139 ff des Gesetzes über die Ehe und Familienbeziehungen des "engeren" Serbiens vorgesehenen Entzug des Elternrechts durch Gerichtsentscheidung inhaltlich entsprechen. Einen Entzug des gesamten Elternrechts kennt die deutsche Rechtsordnung nicht; die in den serbischen Vorschriften erwähnte Maßnahme ist nach ihren Voraussetzungen und weiteren Regelungen indes vergleichbar dem Entzug der elterlichen Sorge. Die internationale Zuständigkeit des deutschen Vormundschaftsgerichts sowie die Anwendbarkeit deutschen Rechts für den Entzug der elterlichen Sorge folgen aus Art.1,2,8 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961(MSA), das Vorrang vor den innerstaatlichen Kollisionsnormen hat. Die minderjährige Betroffene hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, ferner diente der Entzug der elterlichen Sorge der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls, wie die Gründe des Beschlusses erkennen lassen.
8Bei der weiter erforderlichen Prüfung des Zustimmungserfordernisses nach deutschem Recht gem. § 1747 BGB hat das Landgericht zwar zu Recht darauf abgestellt, daß die fehlende Zustimmung der Kindesmutter gem. § 1748 BGB ersetzt werden kann. Dafür ist entscheidend, ob der Antragsgegnerin eine anhaltend gröbliche Pflichtverletzung gegenüber dem Kind angelastet werden kann, § 1748 BGB. Das Beschwerdegericht hat allerdings hierbei nicht hinreichend die Verhältnisse seit Entzug der elterlichen Sorge im Juni 1994 und das weitere Verhalten bis zum Zeitpunkt der Entscheidung berücksichtigt. Vielmehr hat es im wesentlichen auf einen Kontaktabbruch der Mutter-Kind-Beziehung im Jahre 1989 abgestellt. Dessen nähere Umstände sind indes nicht völlig geklärt; gleichwohl hat das Beschwerdegericht - ohne die erforderliche Klärung erzielt zu haben - eine verschuldete Pflichtverletzung bejaht. Daß bei der Kindesmutter zu jener Zeit Verdacht auf eine endogene Psychose bestand und ihr am 18.9.1989 ein Gebrechlichkeitspfleger bestellt wurde, hat das Landgericht nämlich nicht ausreichend gewürdigt. Das 1994 erstellte kinderpsychiatrische Gutachten läßt immerhin offen, ob eine psychiatrische Erkrankung oder Akkulturationsschwierigkeiten der Mutter Ursache der Beeinträchtigung ihrer Erziehungsfähigkeit sind. Dementsprechend kann in der Zeit der Anordnung der Gebrechlichkeitspflegschaft eine derartige psychiatrische Erkrankung bei der Kindesmutter vorgelegen haben, die ihre Einsichtsfähigkeit in die elterlichen Pflichten so erheblich gemindert haben mag, daß das erforderliche Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit gefehlt hat (vgl.Senat v. 21.3.1990, FamRZ 90, 1152; MünchKomm/ Lüderitz, 3.Aufl., § 1748,Rz 7).
9Allerdings sprechen erhebliche Umstände dafür, daß die Antragsgegnerin auch in der Folgezeit grob und anhaltend gegen ihre elterlichen Pflichten verstoßen hat. In Anbetracht des Entzugs der elterlichen Sorge kommt eine gröbliche Pflichtverletzung nur hinsichtlich der noch verbleibenden Pflichten, nämlich Unterhalt und Besuche, in Betracht (vgl.z.B. OLG Frankfurt FamRZ 85, 831; BayObLG FamRZ 94, 1348). Da Unterhaltspflichtverletzungen in Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin ausscheiden, kommen Verstöße gegen ihre Verpflichtung zu regelmäßigen Besuchen und Kontakten mit dem Kind in Betracht. Wesentliche Umstände sprechen dafür, daß sie ihren Besuchspflichten auch nicht annähernd nachgekommen ist. Nach dem letzten geplanten Besuchskontakt 1993, der durch ihr Verschulden nicht zustande kam, erfolgten nämlich keine Kontakte mehr zwischen Mutter und Kind. Das Jugendamt, das die Besuche vermitteln muß, berichtet von letzten Anrufen bei ihm im Mai 1995. Dagegen hat die Beschwerdeführerin in der sofortigen Beschwerde geltend gemacht, daß ihr durch das Jugendamt Besuchskontakte verwehrt worden und der Aufenthaltsort des Kindes ihr unbekannt geblieben seien; letzteres bestätigt das Jugendamt.
10Zur weiteren Klärung dieses - allerdings wenig substanzreichen - Vorbringens ist unter Beteiligung des Jugendamtes eine Anhörung der Kindesmutter vor dem Beschwerdegericht zu diesen Fragen geboten, § 12 FGG. Der Senat hat hierbei in Betracht gezogen, daß die gerichtliche Ersetzung der elterlichen Zustimmung zur Adoption des leiblichen Kindes iSd. § 1748 BGB sowohl für den Elternteil wie für das Kind eine Entscheidung von erheblicher Tragweite bedeutet, da in der Folge die verwandtschaftlichen Beziehungen in unwiderruflicher Weise neu geordnet werden. Widerspricht - wie hier - ein Elternteil der geplanten Adoption, so wird es im Regelfall geboten sein, daß das Gericht sich vor einer Entscheidung einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten verschafft.
11Hier ist auch an eine nochmalige Anhörung der fast 12-jährigen Betroffenen zu denken, und zwar schon in Hinblick darauf, daß sie eine deutliche Erinnerung an ihre leibliche Mutter hat. Ihr sind die Auswirkungen der Adoption nochmals in altersentsprechender Weise darzustellen. Schließlich wird zu klären sein, ob ein Verbleib der Betroffenen in der Pflegefamilie möglich ist, wenn eine Adoption unterbleiben sollte, bzw. ob eine spätere Kindesannahme, wenn die Betroffene das 14. Lebensjahr vollendet hat, in Betracht kommen könnte.
12Rechtsbeschwerdewert: 8.000,- DM